5.3.1 Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad

[1] Soweit den bis zum zweiten Grad verwandten [akt.] oder verschwägerten Ersatzkräften Kosten in Form von Verdienstausfall und Fahrkosten entstehen, erstattet die Krankenkasse die entstandenen Kosten, wenn Verdienstausfall und Fahrkosten nachgewiesen sind und in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten für eine nicht verwandte oder nicht verschwägerte selbst beschaffte Ersatzkraft (vgl. Abschnitt 5.2) stehen. Dabei sind auch die für diese Ersatzkraft vorgesehenen Höchstbeträge zu beachten.

[2] Verwandte (§ 1589 BGB) bis zum zweiten Grad des Versicherten sind Eltern, Kinder (einschließlich der [akt.] für ehelich erklärten und der angenommenen Kinder), Großeltern, Enkelkinder, Geschwister.

[3] Verschwägerte (§ 1590 BGB [akt.]/§ 11 LPartG) bis zum zweiten Grad des Versicherten sind Stiefeltern, Kinder des Ehegatten/Lebenspartners, Stiefenkelkinder (Enkelkinder des Ehegatten/Lebenspartners), Eltern des Ehegatten/Lebenspartners, Schwiegerkinder (Schwiegersohn/Schwiegertochter), Schwiegerenkel (Ehegatten/Lebenspartner der Enkelkinder) Stiefgroßeltern, Schwager/Schwägerin.

5.3.2 Verwandte und Verschwägerte vom dritten Grade an

Hinsichtlich der Kostenerstattung für Verwandte und Verschwägerte vom dritten Grad an gelten dieselben Regelungen wie für selbst beschaffte nicht verwandte [akt.] und nicht verschwägerte Ersatzkräfte (vgl. Abschnitt 5.2).

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