[1] Die zeitliche Begrenzung des Anspruchs auf Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 1 SGB V richtet sich nach der Leistung (vgl. Abschnitt 2.2), die die Haushaltshilfe notwendig macht. Eine Verhinderung an der Weiterführung des Haushalts kann sowohl für den Aufnahme- als auch für den Entlassungstag (ggf. auch für den Reisetag) angenommen werden.

[2] Die Dauer des Anspruchs nach § 38 Abs. 2 SGB V ergibt sich aus der Satzung.

[3] Je nach den Verhältnissen kann es erforderlich sein, die Ersatzkraft in den Haushalt einzuweisen und mit den Besonderheiten (z.B. wegen eines im Haushalt lebenden behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindes) vertraut zu machen; die hierdurch entstehenden Aufwendungen gehören zur Haushaltshilfe.

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