Siehe § 19 SGB V

[Anm. d. Red.: Vgl. auch: GR v. 26.11.2003, Zu § 19 SGB V; GR v. 27.02.2012, Zu § 19 SGB V; GR v. 14.12.2018-I, Abschnitt A.2.4.2.5; GR v. 14.12.2018-II, Abschnitt 2.3.4]

1 Allgemeines

Der Anspruch auf Leistungen endet grundsätzlich mit dem Ende der Mitgliedschaft (vgl. §§ 190 ff. SGB V) bzw. mit dem Ende der Familienversicherung nach § 10 SGB V. Auch für bereits während der Mitgliedschaft eingetretene Versicherungsfälle können über das Ende der Mitgliedschaft bzw. der Familienversicherung hinaus Leistungen grundsätzlich nicht gewährt werden. Ausnahmen bestehen lediglich für Versicherungspflichtige sowie für Familienversicherte, deren Versicherung wegen der Beendigung der Mitgliedschaft eines Versicherungspflichtigen oder wegen Todes des Mitglieds endet.

2 Ende der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger

[1] Für den Personenkreis der Versicherungspflichtigen ist ein nachgehender Anspruch eingeräumt. Der Anspruch besteht allerdings nur so lange, wie keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird [akt.] und kein Anspruch auf Familienversicherung besteht, längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine auf § 192 SGB V beruhende Mitgliedschaft eines Versicherungspflichtigen wegen Wegfalls des Tatbestandes, der zum Fortbestehen der Mitgliedschaft geführt hat (z.B. Ende des Krankengeldanspruchs), endet.

[2] Die Befristung auf einen Monat gilt gleichermaßen für noch während der Mitgliedschaft eingetretene Versicherungsfälle [korr.] und für solche Versicherungsfälle, die innerhalb dieses Monats eintreten. Nach Ablauf der Monatsfrist nach Ende der Mitgliedschaft ist keinerlei Leistungsanspruch mehr gegeben.

[3] Der nachgehende Anspruch endet, wenn der ausgeschiedene Pflichtversicherte während des Monats eine Erwerbstätigkeit aufnimmt [akt.] oder ein Anspruch auf Familienversicherung besteht. Als Erwerbstätigkeit gilt grundsätzlich jede entgeltliche Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit.

3 Ende der Familienversicherung

3.1 Beendigung der Mitgliedschaft des Versicherungspflichtigen

[1] Die Familienversicherung wird aus einer Mitgliedschaft abgeleitet und teilt insoweit das Schicksal des Mitgliedschaftsverhältnisses. Aus diesem Grund besteht auch für den Familienversicherten ein nachgehender Leistungsanspruch für längstens einen Monat nach dem Ende der Familienversicherung, wenn die Familienversicherung wegen Beendigung der Mitgliedschaft eines Versicherungspflichtigen erlischt.

[2] Fallen die für die Familienversicherung zu erfüllenden Voraussetzungen innerhalb des Monats weg, endet der nachgehende Leistungsanspruch bereits zu diesem Zeitpunkt.

3.2 Ende der Familienversicherung wegen Todes des Mitglieds

[1] Familienversicherten wird noch für längstens einen Monat nach dem Tod des Mitglieds ein Anspruch auf Leistungen eingeräumt. Dies gilt unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls (noch zu Lebzeiten des Mitglieds oder innerhalb der Monatsfrist des nachgehenden Anspruchs). Unerheblich ist auch, ob der Verstorbene aufgrund von Versicherungspflicht oder aufgrund einer freiwilligen Versicherung Mitglied der Krankenkasse war. Auch der auf § 19 Abs. 3 SGB V beruhende nachgehende Anspruch besteht nur solange, wie die Voraussetzungen für die Familienversicherung dem Grunde nach noch (weiter) vorliegen [akt.] bzw. kein anderweitiger Anspruch auf Familienversicherung aus einer anderen Mitgliedschaft besteht.

[2] Eine Kumulation nachgehender Ansprüche für Familienangehörige nach § 19 Abs. 2 [Satz 1] und § 19 Abs. 3 SGB V ist nicht möglich. Stirbt ein aus der Pflichtversicherung ausgeschiedenes Mitglied innerhalb der Monatsfrist des nachgehenden Anspruchs nach § 19 Abs. 2 [Satz 1] SGB V, so ist für die Beurteilung des nachgehenden Anspruchs für Familienangehörige ausschließlich § 19 Abs. 2 [Satz 1] SGB V maßgebend. Der nachgehende Leistungsanspruch der Familienversicherten endet also auch in diesen Fällen spätestens einen Monat nach dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherungspflichtige aus der Mitgliedschaft ausgeschieden ist.

4 Hinweis auf Möglichkeit zum freiwilligen Beitritt

[Anm. d. Red.: Hier nicht berücksichtigt; aktuelle Regelung: GR v. 14.12.2018-II]

5 Kassenwechsel bei laufendem Leistungsbezug

Für die Fälle des Kassenwechsels bei laufendem Leistungsbezug enthält das SGB V keine besonderen Vorschriften. Durch das Zusammenwirken des § 19 SGB V und des § 40 SGB I ist sichergestellt, dass die "neue" Krankenkasse zur Weitergewährung der Leistungen – ggf. unter Anrechnung der Leistungen der vorherigen Krankenkasse – verpflichtet ist. Ausnahmen können sich allerdings bei Ermessensleistungen (z.B. Kostenübernahme bei Behandlung [akt.] außerhalb außerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz – § 18 SGB V) ergeben. Nach § 40 Abs. 2 SGB I ist für das Entstehen des Leistungsanspruchs bei Ermessensleistungen der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung über die Leistung bekannt gegeben wird, es sei denn, dass in der Entscheidung ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. § 19 SGB V bezieht sich auch auf Ermessensleistungen, so dass auch diese nach Ende der Mitgliedschaft bzw. der Familienversicherung nur noch in den Ausnahmefällen des § 19 Abs. 2 und 3 SGB V für die Dauer eines Monats zur Verfügung gestellt werden können. Die Ermessensentscheidung der zuständig gewesenen Krankenkasse...

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