Siehe § 22 SGB V
[Anm. d. Red.: Vgl. auch: GR v. 09.12.1992, Abschnitt 6.3; GR v. 17.06.1997, Abschnitt 2]
1 Allgemeines
Ergänzend zur Regelung der Gruppenprophylaxe (§ 21 SGB V) wird zur Verbesserung der Verhütung von Zahnerkrankungen in dieser Vorschrift die Individualprophylaxe geregelt.
2 Leistungsvoraussetzungen
Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen in Form der Individualprophylaxe können von Versicherten in Anspruch genommen werden, die das [akt.] sechste, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben. [akt.] Für die Dauer der zeitlichen Überschneidung mit der Gruppenprophylaxe nach § 21 SGB V kommen sowohl Maßnahmen der Gruppen- als auch der Individualprophylaxe in Betracht. Die zahnärztliche Untersuchung zur Verhütung von Zahnerkrankungen kann einmal in jedem Kalenderhalbjahr in Anspruch genommen werden.
3 Auswirkungen auf späteren Zahnersatz
Die regelmäßige Inanspruchnahme der Individualprophylaxe wirkt sich auf die Höhe [akt.] der Festzuschüsse zum Zahnersatz aus (vgl. GR v. 13.12.2004, Abschnitt 2.8).
4 Ausgestaltung des Leistungsinhalts
Nach [akt.] § 22 Abs. 5 SGB V beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 SGB V das Nähere über Art, Umfang und Nachweis der Untersuchungen. Hinsichtlich Art und Umfang werden in [korr.] § 22 Abs. 2 SGB V folgende Untersuchungsinhalte und Aktivitäten vorgegeben:
- Befund des Zahnfleisches
- Aufklärung über Krankheitsursachen und ihre Vermeidung
- Erstellen von diagnostischen Vergleichen zur Mundhygiene, zum Zustand des Zahnfleisches und zur Anfälligkeit gegenüber Karieserkrankungen
- Motivation und Einweisung bei der Mundpflege
- Maßnahmen zur Schmelzhärtung der Zähne.
5 Vergütung
[Anm. d. Red.: Hier nicht berücksichtigt.]
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