Siehe § 22 SGB V

[Anm. d. Red.: Vgl. auch: GR v. 09.12.1992, Abschnitt 6.3; GR v. 17.06.1997, Abschnitt 2]

1 Allgemeines

Ergänzend zur Regelung der Gruppenprophylaxe (§ 21 SGB V) wird zur Verbesserung der Verhütung von Zahnerkrankungen in dieser Vorschrift die Individualprophylaxe geregelt.

2 Leistungsvoraussetzungen

Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen in Form der Individualprophylaxe können von Versicherten in Anspruch genommen werden, die das [akt.] sechste, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben. [akt.] Für die Dauer der zeitlichen Überschneidung mit der Gruppenprophylaxe nach § 21 SGB V kommen sowohl Maßnahmen der Gruppen- als auch der Individualprophylaxe in Betracht. Die zahnärztliche Untersuchung zur Verhütung von Zahnerkrankungen kann einmal in jedem Kalenderhalbjahr in Anspruch genommen werden.

3 Auswirkungen auf späteren Zahnersatz

Die regelmäßige Inanspruchnahme der Individualprophylaxe wirkt sich auf die Höhe [akt.] der Festzuschüsse zum Zahnersatz aus (vgl. GR v. 13.12.2004, Abschnitt 2.8).

4 Ausgestaltung des Leistungsinhalts

Nach [akt.] § 22 Abs. 5 SGB V beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 SGB V das Nähere über Art, Umfang und Nachweis der Untersuchungen. Hinsichtlich Art und Umfang werden in [korr.] § 22 Abs. 2 SGB V folgende Untersuchungsinhalte und Aktivitäten vorgegeben:

  • Befund des Zahnfleisches
  • Aufklärung über Krankheitsursachen und ihre Vermeidung
  • Erstellen von diagnostischen Vergleichen zur Mundhygiene, zum Zustand des Zahnfleisches und zur Anfälligkeit gegenüber Karieserkrankungen
  • Motivation und Einweisung bei der Mundpflege
  • Maßnahmen zur Schmelzhärtung der Zähne.

5 Vergütung

[Anm. d. Red.: Hier nicht berücksichtigt.]

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