Siehe § 24 SGB V
[Anm. d. Red.: Vgl. auch: GR v. 20.11.1996, Abschnitt 4; GR v. 21.12.1999, Abschnitt 7; GR v. 26.11.2003, Zu § 24 SGB V; GR v. 09.03.2007-I, Zu § 24 SGB V]
1 Allgemeines
Diese Vorschrift bietet den Krankenkassen die Möglichkeit, spezifische [akt.] Vorsorgeleistungen für Mütter und Väter in Einrichtungen des Müttergenesungswerkes oder einer gleichartigen Einrichtung zur Verfügung zu stellen, die auf die besonderen Bedürfnisse und Belange der Mütter und Väter ausgerichtet sind.
2 Rechtsgrundlage und Rechtsnatur der Leistungen
[akt.] Medizinische Vorsorgeleistungen für Mütter und Väter sind Regelleistungen, die von der Krankenkasse nach pflichtgemäßem Ermessen gewährt werden. Bei der Ausübung ihres Ermessens hat die Krankenkasse die in § 33 SGB I enthaltenen Grundsätze zur Ausgestaltung von Rechten und Pflichten zu beachten.
3 Medizinische Voraussetzungen
[akt.] Medizinische Vorsorgeleistungen für Mütter und Väter werden mit der Zielsetzung gewährt, eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu § 23 SGB V Abschnitt 3 entsprechend.
4 Voraussetzungen der Leistungsgewährung
[1] Liegen die in Abschnitt 3 beschriebenen medizinischen Voraussetzungen vor und ambulante Vorsorgeleistungen (zu § 23 SGB V, Abschnitt 4.1) reichen nicht aus, um die Schwächung der Gesundheit zu beheben, so kann die Krankenkasse im Rahmen des § 23 oder nach § 24 SGB V weitergehende Vorsorgemaßnahmen gewähren.
[2] Zwischen den [akt.] Formen der Vorsorgeleistungen nach § 23 und § 24 SGB V gibt es rechtlich keine Vor- oder Nachrangigkeit. [akt.] Welcher Form der Vorsorgeleistung der Vorzug zu geben ist, bestimmt sich im Einzelfall danach, welches Vorsorgeangebot aus medizinischer Sicht inhaltlich dem Vorsorgebedarf der Mutter oder des Vaters am besten entspricht. Bei ihrer Entscheidung über die geeignete [akt.] Form der Vorsorgeleistung hat die Krankenkasse insbesondere auch die in § 33 SGB I festgelegten Grundsätze zu berücksichtigen.
5 Leistungsinhalt
[1] Der Leistungsinhalt entspricht den [akt.] medizinischen Vorsorgeleistungen für Mütter und Väter, wie sie insbesondere das Müttergenesungswerk für die Erhaltung der Gesundheit von Frauen aus Familien mit Kindern entwickelt hat. Die Leistung kann auch in Form einer [akt.] Mutter/Vater-Kind-Kur erbracht werden.
[2] Die [akt.] Vorsorgeleistungen in Einrichtungen des Müttergenesungswerkes beinhalten ein indikationsbezogenes Angebot an Kurmitteln, gesundheitspädagogischen Maßnahmen sowie Unterkunft und Verpflegung.
[3] . . .
[4] . . .
[5] Bei stationären [akt.] Vorsorgeleistungen für Mütter und Väter besteht ein Anspruch auf Krankengeld unabhängig davon, ob die Krankenkasse die vollen Kosten übernimmt oder einen Zuschuss zahlt (vgl. GR v. 07.09.2022, Abschnitt 2.1.2).
6 Leistungsdauer
[Anm. d. Red.: Hier nicht berücksichtigt; aktuelle Regelung: GR v. 21.12.1999, Abschnitt 7.4]
7 Leistungsintervalle
Durch die Verweisung in § 24 Abs. 2 auf [korr.] § 23 Abs. 5 SGB V gelten die Ausführungen zu § 23 SGB V, Abschnitt 11) entsprechend.
8 Zuzahlung
[Anm. d. Red.: Hier nicht berücksichtigt; aktuelle Regelung: GR v. 26.11.2003, Zu § 24 SGB V]
9 Einrichtungen
Für die Inanspruchnahme von [akt.] Vorsorgeleistungen für Mütter und Väter kommen die Einrichtungen des Müttergenesungswerkes oder gleichartige Einrichtungen in Betracht. Die Einrichtungen des Müttergenesungswerkes sind in einem Verzeichnis zusammengefasst, das vom deutschen Müttergenesungswerk (MGW) jährlich in einem "MGW-Jahrbuch" neu aufgelegt wird. Träger dieser Einrichtungen sind im Allgemeinen Organisationen der Freien Wohlfahrtspflege. Unter vergleichbaren Einrichtungen sind solche zu verstehen, die ebenfalls schwerpunktmäßig medizinische [akt.] Vorsorgeleistungen für Mütter und Väter bzw. Mütter/Väter mit Kindern durchführen. Für die Belegung von Einrichtungen des MGW oder gleichartigen Einrichtungen wird nicht vorausgesetzt, dass mit diesen Einrichtungen Versorgungsverträge i.S.d. § 111 SGB V geschlossen sind.
10 Antragstellung
Die Ausführungen zu § 23 SGB V (Abschnitt 9) gelten entsprechend.
11 Prüfung durch den Medizinischen Dienst
Nach § 275 Abs. 2 Nr. 1 SGB V ist die Notwendigkeit der Leistungen nach § 24 SGB V grundsätzlich vom Medizinischen Dienst prüfen zu lassen. Auf die Ausführungen zu § 23 SGB V (Abschnitt 10) wird verwiesen.