Siehe § 32 SGB V

[Anm. d. Red.: Vgl. auch: GR v. 26.11.2003, Zu § 32 SGB V]

1 Allgemeines

[1] Es besteht ein Anspruch auf Versorgung mit Heilmitteln, sofern diese nicht nach [akt.] § 34 SGB V von der Verordnung zu Lasten der Krankenkassen ausgeschlossen sind. Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben zu den Kosten der Heilmittel eine Zuzahlung zu leisten.

[2] Bei den Heilmitteln handelt es sich um Dienstleistungen.

2 Rechtsnatur/Rechtsgrundlage

Die Versorgung mit Heilmitteln zählt zu den Regelleistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Heilmittel werden als Sachleistung zur Verfügung gestellt.

3 Versorgung mit Heilmitteln

[1] Die Vorschrift stellt die im Rahmen der . . . vertragsärztlichen Behandlung notwendig werdende Versorgung mit Heilmitteln sicher. Heilmittel sind Bestandteil der Krankenbehandlung. Sie dienen einem Heilzweck oder sollen einen Heilerfolg sichern. Heilmittel sind oder als Heilmittel gelten

  • Maßnahmen der physikalischen Therapie,
  • Sprachtherapie,
  • Beschäftigungstherapie.

[2] [akt.] Durch Rechtsverordnung können Heilmittel von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis aus der Kostenübernahmeverpflichtung der Krankenkassen herausgenommen werden (§ 34 Abs. 4 SGB V).

4 Zuzahlung

[Anm. d. Red.: Hier nicht berücksichtigt; aktuelle Regelung: GR v. 26.11.2003, Zu § 32 SGB V]

5 Neue Heilmittel

Die an der . . . vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte dürfen neue Heilmittel nur verordnen, wenn der therapeutische Nutzen durch den [akt.] Gemeinsamen Bundesausschuss anerkannt ist (§ 138 i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V).

Anlage zu § 32 SGB V

[Anm. d. Red.: Hier nicht berücksichtigt.]

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