[1] [akt.] Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen in Form der Individualprophylaxe können von Versicherten in Anspruch genommen werden, die das 6., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben. Bei [akt.] den Maßnahmen der Gruppenprophylaxe nach § 21 SGB V (12. Lebensjahr) kommen für die Dauer der zeitlichen Überschneidung sowohl Maßnahmen der Gruppenprophylaxe als auch der Individualprophylaxe ergänzend nebeneinander in Betracht.

[2] [akt.] Leistung zur Verhütung von Zahnerkrankungen wird Versicherten, die das 6., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, ein Anspruch auf Fissurenversiegelung der Molaren eingeräumt. Entsprechendes gilt jedoch nicht für die Milchzähne. [akt.] Die Maßnahmen können außerhalb der einmal in jedem Kalenderhalbjahr vorgesehenen zahnärztlichen Untersuchungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen nach § 22 Abs. 1 SGB V in Anspruch genommen werden. Das Nähere ist durch den [akt.] Gemeinsamen Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 SGB V zu regeln [IndProphR].

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