[1] Mit dem Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) vom 14.12.2019 (BGBl. I S. 2789 ff.) wurde das Krankenkassenwahlrecht mit Wirkung ab dem 1.1.2021 modifiziert. Neben der Reduzierung der Bindungsfrist von 18 Monaten auf 12 Monate wurde auch das Verfahren des Krankenkassenwechsels bei Eintritt der Versicherungspflicht (z.B. bei Arbeitgeberwechsel) oder der Versicherungsberechtigung vereinfacht. Dieser ist nach der insoweit veränderten Rechtslage ohne Rücksicht darauf, wie lange die Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse bestanden hat, möglich.
[2] Zur Abwicklung des Krankenkassenwechsels wird ein elektronisches Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen eingeführt. Nach § 175 Abs. 2 SGB V ist vorgesehen, dass die gewählte Krankenkasse die bisherige Krankenkasse im elektronischen Meldeverfahren unverzüglich über die Wahlentscheidung des Mitglieds zu informieren hat, sofern vor der Ausübung des Wahlrechts zuletzt eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse bestanden hat. Die bisherige Krankenkasse bestätigt der gewählten Krankenkasse unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Meldung, das Ende der Mitgliedschaft. In den Fällen, in denen die allgemeine Bindungsfrist und/oder die Bindungsfrist bei Inanspruchnahme von Wahltarifen rechtlich relevant und noch nicht erfüllt ist/sind, wird das Ende der Mitgliedschaft zum Ende der Bindungsfrist(en) bestätigt.
[3] Nach Maßgabe des § 175 Abs. 6 SGB V legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) die Inhalte des elektronischen Meldeverfahrens zwischen den Krankenkassen fest. Diese Verpflichtung wird mit der vorliegenden Verfahrensbeschreibung einschließlich Anlagen, die insbesondere den Aufbau der Datensätze und die notwendigen Schlüsselzahlen bestimmen, erfüllt. Die Verfahrensbeschreibung regelt die Umsetzung der Meldepflichten der Krankenkassen untereinander und umfasst alle Sachverhalte des Wechsels der Krankenkassenzuständigkeit, soweit sich die Verpflichtung zur Abgabe einer Meldung aus § 175 Abs. 2 SGB V ergibt.
[4] Meldungen i.S.d. § 175 Abs. 2 SGB V dürfen nur durch eine gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung abgegeben werden.
[5] Neben dem Austausch von Daten, die für das eigentliche Prozedere des Krankenkassenwechsels relevant sind, ist die bisher zuständige Krankenkasse gegenüber der gewählten Krankenkasse nach dem durchgeführten Krankenkassenwechsel gemäß § 304 Abs. 2 SGB V zur Mitteilung der zur Fortführung der Versicherung erforderlichen Angaben nach den §§ 288 und 292 SGB V verpflichtet. Eine gleichartige Regelung sieht § 107 Abs. 2 SGB XI für einen durch den Krankenkassenwechsel ausgelösten Wechsel der Pflegkasse vor, wonach die bisherige der neu zuständigen Pflegekasse die für die Fortführung der Versicherung erforderlichen Angaben nach §§ 99 und 102 SGB XI auf Verlangen zu übermitteln hat. Es muss jedoch davon ausgegangen werden, dass auch diese Daten verpflichtend zu übermitteln sind und der Gesetzgeber es – analog zu den Regelungen in der Krankenversicherung – versäumt hat, die Norm entsprechend anzupassen. Welche Daten dies im Einzelnen sind, wird ebenfalls in der vorliegenden Verfahrensbeschreibung geregelt (vgl. Abschnitt 3.4).
[6] Im Hinblick auf das Inkrafttreten der Neufassung des § 175 Abs. 2 SGB V durch das MDK-Reformgesetz zum 1.1.2021 sind alle Sachverhalte, in denen ein Krankenkassenwechsel nach dem 31.12.2020 vollzogen wird und eine entsprechende Wahlerklärung ebenfalls nach diesem Zeitpunkt bei der Krankenkasse eingeht, grundsätzlich im Rahmen eines elektronischen Meldeverfahrens abzuwickeln. Für sonstige Übergangsfälle findet ein Informationsaustausch zwischen den Krankenkassen nach Maßgabe der bis zum 31.12.2020 geltenden Rechtslage statt. Einzelheiten zur Abwicklung der Übergangsfälle ergeben sich aus den "Grundsätzlichen Hinweisen des GKV-Spitzenverbandes Krankenkassenwahlrecht" in der ab dem 1.1.2021 geltenden Fassung [GR v. 20.11.2020]
[7] Sonstige elektronische Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen, die aus Anlass der Veränderung der zuständigen Krankenkasse praktiziert werden, sind durch das Meldeverfahren nach § 175 Abs. 2 SGB V nicht berührt und gelten unverändert fort. Angesprochen sind insbesondere das Meldeverfahren nach § 9 Fami-MeldeGS des GKV-Spitzenverbandes und das Meldeverfahren für Rentner nach § 201 SGB V. Dies bedeutet im Einzelnen, dass eine Meldung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Fami-MeldeGS und eine Meldung nach § 175 Abs. 2 Satz 1 SGB V alternativ zum Einsatz kommen (vgl. Abschnitt 2.1.3). Demgegenüber finden das Meldeverfahren nach § 201 SGB V und das Meldeverfahren nach § 175 Abs. 2 SGB V bis auf Weiteres nebeneinander statt.
Hinweis:
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf geschlechterspezifische Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen in dieser Verfahrensbeschreibung gelten daher gleichermaßen für alle Geschlechter.