[1] Die rechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung des Krankenkassenwechsels unterscheiden sich in Abhängigkeit davon, aus welchem Grund bzw. aus welchem Anlass sich die Krankenkassenzuständigkeit ändert. Dies entspricht im Datensatz dem Datenfeld "Art_der_Meldung". Folgende Kennzeichen sind zulässig:
(1) |
Beginn der Versicherungspflicht |
(2) |
Beginn der Versicherungsberechtigung |
(3) |
Kündigung bzw. Sonderkündigung |
(4) |
Schließung/Insolvenz der bisherigen Krankenkasse |
(5) |
Errichtung/Ausdehnung einer BKK |
[2] Die gewählte Krankenkasse hat festzustellen, welche der vorgenannten Fallkonstellationen vorliegt und die für die jeweilige Fallkonstellation relevanten rechtlichen Voraussetzungen der Ausübung des Wahlrechts zu prüfen. Sofern im Einzelfall mehrere Gründe zutreffen (z.B. ein Arbeitgeberwechsel eines Mitglieds, dessen Krankenkasse ihren Zusatzbeitragssatz erhöht), ist der Wille des Mitglieds hinsichtlich des angestrebten Datums für den Krankenkassenwechsel zu ermitteln und im Zweifel der Grund zu wählen, der zu einem zeitnäheren Krankenkassenwechsel führt. Bei Erfüllung der Voraussetzungen für den Krankenkassenwechsel hat die gewählte Krankenkasse das Meldeverfahren einzuleiten.
[3] Die bisherige Krankenkasse prüft, ob ein Krankenkassenwechsel aus dem gemeldeten Grund und zum angegebenen Datum zulässig ist. Stellt sie fest, dass ein Krankenkassenwechsel aus diesem Grund nur zu einem abweichenden Datum möglich ist, teilt sie dieses Datum der gewählten Krankenkasse elektronisch mit. Kommt die bisherige Krankenkasse zum Ergebnis, dass ein Krankenkassenwechsel aus dem gemeldeten Grund rechtlich nicht zulässig ist, informiert sie die gewählte Krankenkasse darüber unter Angabe der relevanten Gründe. Solche Fallkonstellationen sind bei der gemeldeten "Art_der_Meldung" = 1, 2, 3 und 5 zulässig. Daraufhin hat die gewählte Krankenkasse im Regelfall (ggf. nach Rücksprache mit dem Mitglied) die Ausübung des Krankenkassenwahlrechts aus einem besonderen Anlass in ein Kündigungsverfahren i.S.d. § 175 Abs. 4 Satz 3 SGB V umzudeuten und einen erneuten Vorgang mit Angabe des Kennzeichens zur "Art_der_Meldung" = 3 zu initiieren. Für die Berechnung der Kündigungsfrist ist in diesem Fall das Datum der ersten Initialmeldung der gewählten Krankenkasse relevant. Einer Stornierung der bereits gegenseitig ausgetauschten Meldungen bedarf es in diesem Fall nicht.
[4] Ein entsprechendes Verfahren der Umdeutung des Meldegrundes gilt auch dann, wenn die gewählte Krankenkasse im Nachgang zu dem bereits durchgeführten Meldeverfahren (Austausch einer Initialmeldung und einer den Krankenkassenwechsel bestätigenden Rückmeldung) Kenntnis darüber erlangt, dass der angestrebte Krankenkassenwechsel aus dem gemeldeten Anlass entgegen der ursprünglichen Annahme nicht möglich ist. Dies dürfte regelmäßig dann der Fall sein, wenn die gemachten Angaben des Mitglieds zu seinem künftigen oder dem bisherigen versicherungsrechtlichen Status nicht zutreffend waren.
[5] Ausnahmsweise kann die vorgenannte Pflicht zur Umdeutung eines Krankenkassenwechsels aus einem besonderen Anlass in ein Kündigungsverfahren i.S.d. § 175 Abs. 4 Satz 3 SGB V auch die bisherige Krankenkasse treffen. Dies ist dann der Fall, wenn sie auf Grundlage der intern vorliegenden Informationen feststellt, dass der gemeldete Grund des Krankenkassenwechsels offensichtlich nicht zutreffend ist (vgl. Abschnitt 2.3.2.2).
[6] Eine Umdeutung des Meldegrundes scheidet aus, wenn dem angestrebten Krankenkassenwechsel die Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Krankenkasse kraft Gesetzes entgegensteht.