[1] Sind die rechtlichen Voraussetzungen des beabsichtigten Krankenkassenwechsels aus dem angegebenen Anlass erfüllt, antwortet die bisherige Krankenkasse mit einer Rückmeldung (Datensatz "Kassenwahlrecht_Rückmeldung"). Diese beinhaltet dasselbe Kennzeichen zur Art der Meldung, das in der Initialmeldung angegeben wurde. Die Rückmeldung enthält darüber hinaus das Datum, an dem die Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse endet (Datenfeld "Ende_Mitgliedschaft"). Dies ist nicht zwingend das Datum des Vortages, an dem die Mitgliedschaft bei der gewählten Krankenkasse entsprechend der abgegebenen Initialmeldung beginnen sollte; je nach Fallkonstellation gelten unterschiedliche rechtliche Anforderungen.
[2] Sofern die Bindungsfristen bei der bisherigen Krankenkasse zum Zeitpunkt des angestrebten Krankenkassenwechsels nicht erfüllt sind bzw. die Kündigungsfrist nicht ausreichend berücksichtigt wurde, teilt sie in ihrer Rückmeldung das abweichende Datum mit, an dem die Mitgliedschaft unter Beachtung der relevanten Bindungs- und Kündigungsfristen endet und verwendet hierfür das Datenfeld "Ende_Bindungsfrist".
[3] Stellt die bisherige Krankenkasse ausnahmsweise fest, dass der gemeldete Grund des Krankenkassenwechsels offensichtlich nicht zutreffend und eine Umdeutung eines Krankenkassenwechsels aus einem besonderen Anlass in ein Kündigungsverfahren i.S.d. § 175 Abs. 4 Satz 3 SGB V notwendig ist (vgl. Abschnitt 2.1.2), ist in der Rückmeldung als Kennzeichen zur "Art_der_Meldung" = 3 anzugeben. Als Ende der Mitgliedschaft wird in dem Datenfeld "Ende_Bindungsfrist" das Datum mitgeteilt, an dem die Mitgliedschaft unter Beachtung der relevanten Bindungs- und Kündigungsfristen endet.
[4] Als Reaktion auf eine den Krankenkassenwechsel bestätigende Rückmeldung der bisherigen Krankenkasse folgt im Regelfall entweder eine Änderungsmeldung (vgl. Abschnitt 2.2.5) oder eine abschließende Initialmeldung (vgl. Abschnitt 2.2.6) der gewählten Krankenkasse. Im Ausnahmefall kann sich die Notwenigkeit einer zweiten Initialmeldung auf Grund der Umdeutung eines Krankenkassenwechsels aus einem besonderen Anlass in ein Kündigungsverfahren i.S.d. § 175 Abs. 4 Satz 3 SGB V ergeben (vgl. Abschnitte 2.1.2 und 2.2.3).
[5] Stellt die bisherige Krankenkasse fest, dass der angestrebte Krankenkassenwechsel aus dem angegebenen Anlass rechtlich nicht zulässig ist oder seitens des Mitglieds nicht weiter angestrebt wird, teilt sie dies der gewählten Krankenkasse (Datenfeld "Kassenwechsel_nicht_moeglich") unter Angabe der Begründung mit. Hierfür stehen – in Abhängigkeit davon, welche Art der Meldung verwendet wurde – folgende Kennzeichen zur Verfügung:
Art der Meldung |
Kennzeichen |
dem Krankenkassenwechsel entgegenstehender Grund |
Kurzbezeichnung |
1 |
1 |
Bei "Mehrfachversicherten" begründet ein Hinzutritt bzw. ein Wegfall eines weiteren Versicherungspflichttatbestandes zu/bei einer durchgehend bestehenden (anderweitigen) Pflichtmitgliedschaft kein sofortiges Krankenkassenwahlrecht. |
Mehrfachversicherung |
2 |
2 |
Ist die Vorversicherungszeit alleine aufgrund der der bisherigen Krankenkasse vorliegenden Informationen nicht erfüllt, begründet der Beginn einer Versicherungsberechtigung nach ihrem Kenntnisstand kein sofortiges Krankenkassenwahlrecht. |
VVZ nicht erfüllt |
5 |
3 |
Das kurzfristige Wahlrecht bei Errichtung, Ausdehnung oder betrieblichen Veränderung einer BKK gilt nicht für betriebsfremde Arbeitnehmer. |
Nicht im Betrieb beschäftigt |
5 |
4 |
Das kurzfristige Wahlrecht bei Errichtung, Ausdehnung oder betrieblichen Veränderung einer BKK gilt nicht, wenn die hierfür vorgesehene zweiwöchige Frist verstrichen ist. |
Kündigungsfrist nicht eingehalten |
1 |
5 |
Haupterwerbslandwirte, die in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, haben bei Aufnahme einer abhängigen Nebenbeschäftigung kein Wahlrecht zu Gunsten einer allgemeinen Krankenversicherung. Die Prüfung des Ausschlusstatbestandes obliegt der gewählten Krankenkasse. |
§ 5 Abs. 5 SGB V ist zu prüfen |
1 bis 3 |
6 |
Die landwirtschaftliche Krankenkasse hat die Pflichtversicherung im Sondersystem der landwirtschaftlichen Krankenversicherung (z.B. als landwirtschaftlicher Unternehmer oder als mitarbeitender Familienangehöriger) festgestellt. |
Kein Wahlrecht zu Gunsten einer allgemeinen Krankenversicherung |
1 bis 3 |
7 |
Für Mitglieder, die innerhalb der Kündigungsfrist bzw. innerhalb der Frist zur Ausübung des sofortigen Krankenkassenwahlrechts zunächst eine Wahlerklärung gegenüber einer (mehreren) Krankenkasse(n) abgeben und anschließend sich für den Verbleib bei der zuletzt zuständigen Krankenkasse entscheiden, kommt der Krankenkassenwechsel nicht zustande. |
Widerruf der Wahlerklärung |
1, 2 oder 5 |
8 |
Das Kennzeichen ist zu verwenden, wenn andere Gründe dem Krankenkassenwechsel entgegenstehen. |
Sonstiges |
[6] Ein ergänzender Informationsaustausch hierzu findet bei Bedarf außerhalb des elektronischen Meldeverfahrens zwischen den Krankenkassen statt. Als Reaktion auf den Hinweis über die Unzulässigkeit eines Krankenkassenw...