[1] Bestand bei der bisherigen Krankenkasse zuletzt eine Pflichtmitgliedschaft (mit Ausnahme der AuffangVersicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V), ggf. auch einschließlich des nachgehenden Leistungsanspruchs nach § 19 Abs. 2 SGB V, dient die Meldung der gewählten Krankenkasse vorrangig dazu, die Prüfung des möglichen Zustandekommens der obligatorischen Anschlussversicherung nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht durch die bisherige Krankenkasse zu unterstützen und zu beschleunigen. Sie gilt als Nachweis der anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall i.S.d. § 188 Abs. 4 SGB V.

[2] Die Rückmeldung der bisherigen Krankenkasse erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Meldung. Als Meldung in diesem Sinne ist regelmäßig die Abmeldung nach § 8 DEÜV (bzw. nach anderen gesetzlichen oder untergesetzlichen Normen) für das letzte Pflichtversicherungsverhältnis bei der bisherigen Krankenkasse zu verstehen. Bestand bei der bisherigen Krankenkasse zuletzt die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten, gilt für die Rückmeldung die zweiwöchige Frist nach Eingang der Initialmeldung der gewählten Krankenkasse.

[3] Die Rückmeldung beinhaltet im Regelfall im Datenfeld "Ende_Mitgliedschaft" das Datum, an dem die Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse endet. Das Datum ergibt sich regelmäßig aus der Abmeldung der zur Meldung verpflichteten Stelle. Der Zeitraum eines eventuell bestehenden nachgehenden Leistungsanspruchs i.S.d. § 19 Abs. 2 SGB V wird nicht gemeldet. Die Informationen zu dem letzten versicherungsrechtlichen Status des Mitglieds ergeben sich aus den ergänzenden Meldeinhalten nach § 304 SGB V (vgl. Abschnitt 3.2).

[4] Sofern der bisherigen Krankenkasse ausnahmsweise die Informationen bekannt sind, die der sofortigen Ausübung des Krankenkassenwahlrechts entgegenstehen, hat sie dies der gewählten Krankenkasse mit dem Datenfeld "Kassenwechsel_nicht_moeglich" zu melden (vgl. Abschnitte 2.2.2 und 2.4.3).

[5] Eine Umdeutung eines Krankenkassenwechsels aus einem besonderen Anlass in ein Kündigungsverfahren i.S.d. § 175 Abs. 4 Satz 3 SGB V durch die bisherige Krankenkasse (vgl. Abschnitt 2.1.2) ist in dieser Fallkonstellation nicht möglich.

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