[1] Der Meldedialog zwischen den Krankenkassen i.S.d. § 175 Abs. 2 SGB V wird durch die Übermittlung der nach § 304 SGB V erforderlichen Daten ergänzt. Hierbei wird bei der Beurteilung, welche Daten zu welchem Zeitpunkt übermittelt werden, danach differenziert, ob die Daten zur Feststellung des Versicherungsverhältnisses, zur Feststellung der Beitragspflicht, zur Erbringung der Leistungen oder aus einem sonstigen Grund erforderlich sind.

[2] Danach werden die Daten mit einer versicherungsrechtlichen (vgl. Abschnitt 3.2) und beitragsrechtlichen (vgl. Abschnitt 3.3) Relevanz bereits in die Rückmeldung der bisherigen Krankenkasse nach § 175 Abs. 2 Satz 2 SGB V integriert. Die zur Erbringung der Leistungen erforderlichen Daten (vgl. Abschnitt 3.4) und sonstige Daten (vgl. Abschnitt 3.5) werden dagegen erst in einem zweiten Schritt durch die bisherige Krankenkasse mit dem Datensatz "Kassenwahlrecht_Abschlussmeldung" als Antwort auf die Bestätigung der gewählten Krankenkasse über einen vollzogenen Krankenkassenwechsel übermittelt.

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