[1] Nach § 304 Abs. 2 SGB V ist die bisher zuständige Krankenkasse gegenüber der gewählten Krankenkasse zur Übermittlung der zur Fortführung des Versichertenverzeichnisses nach § 288 SGB V erforderlichen Angaben verpflichtet. Ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 19/14871, S. 109) ist hiermit insbesondere eine generelle Übermittlung aller der bisherigen Krankenkasse vorliegenden Versicherungszeiten gemeint. Dies dient der Zielsetzung, u. a. eine vollständige und lückenlose Ermittlung der Vorversicherungszeiten für die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) zu ermöglichen.

[2] Vor diesem Hintergrund hat jede Rückmeldung der bisherigen Krankenkasse nach § 175 Abs. 2 Satz 2 SGB V – sofern dem Krankenkassenwechsel nicht widersprochen wurde – neben den aus den Anforderungen des § 175 SGB V resultierenden Inhalten die Angaben zu den Versicherungszeiten zu enthalten. Die Versicherungszeiten sind außerdem in den Fallkonstellationen zu übermitteln, in denen der Krankenkassenwechsel aus Anlass des Beginns der Versicherungsberechtigung (Art der Meldung "2") initiiert wird und die Vorversicherungszeit jedenfalls alleine aufgrund der der bisherigen Krankenkasse vorliegenden Informationen nicht erfüllt ist (vgl. Abschnitt 2.3.2.2 letzter Absatz).

[3] Im Einzelnen sind folgende Angaben zu übermitteln:

  • sämtliche Versicherungszeiten (im Format: von – bis, differenziert nach Pflichtmitgliedschaft einschließlich der Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, freiwillige Mitgliedschaft, Familienversicherung) bei der die Meldung abgebenden Krankenkasse
  • sämtliche Versicherungszeiten (im Format: von – bis, differenziert nach Pflichtmitgliedschaft einschließlich der Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, freiwillige Mitgliedschaft, Familienversicherung und unter Angabe der jeweils zuständigen Krankenkasse), die der die Meldung abgebenden Krankenkasse im Rahmen der vorherigen Fälle des Krankenkassenwechsels von anderen Krankenkassen übermittelt wurden.

[4] Einzelne Mitgliedschaftsabschnitte, die auf unterschiedlichen Versicherungspflichttatbeständen beruhen und sich nahtlos aneinander anschließen, sind bei der Datenübermittlung grundsätzlich kumuliert darzustellen. Die Entscheidung darüber, ob die auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhenden Mitgliedschaften (z.B. die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und anschließend nahtlos die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) jeweils getrennt oder kumuliert dargestellt werden, bleibt den Krankenkassen überlassen.

[5] Eine nachträgliche Korrektur der Versicherungszeiten nach Abgabe einer Abschlussmeldung ist nicht vorgesehen. Dagegen ist eine Korrektur der gemeldeten Versicherungszeiten notwendig, wenn sich die entsprechenden Veränderungen in der Zeit zwischen der Abgabe der Rück- und Abschlussmeldung ergeben.

[6] Wenn der angestrebte Krankenkassenwechsel im Nachgang zu der Übermittlung der Vorversicherungszeiten dennoch nicht zustande kommt, ist die betroffene Krankenkasse aus datenschutzrechtlichen Gründen zur Löschung dieser Daten verpflichtet, ungeachtet des Umstandes, dass keine Stornierung der Meldungen nach § 175 Abs. 2 SGB V vorgesehen ist.

[7] Versicherungszeiten, die eine Krankenkasse im Rahmen eines Krankenkassenwechsels von der zuletzt zuständigen Krankenkasse erhalten hat, werden im Falle eines weiteren Krankenkassenwechsels grundsätzlich ohne weitere Prüfung unverändert sowie ergänzt durch eigene Versicherungszeiten an die nunmehr zuständige Krankenkasse weitergemeldet. Sollten jedoch in den zu übermittelnden Versicherungszeiten auch frühere Versicherungszeiten dieser Krankenkasse enthalten sein (weil sie in einem bestimmten Zeitraum in der Vergangenheit bereits zuständig war), sind diese einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen. Ergeben sich im Einzelfall Abweichungen gegenüber dem eigenen Datenbestand sind die Versicherungszeiten aus dem eigenen Datenbestand zu übernehmen und zusammen mit den übrigen Versicherungszeiten weiterzugeben.

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