[1] In der Rentenversicherung begründet der Bezug von Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI die Versicherungspflicht, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren. Leistungsbezieher, die Vorpflichtversicherung nicht erfüllen und demgemäß nicht bereits kraft Gesetzes versicherungspflichtig sind, können in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Antrag nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig werden. Bei bestehender Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI tragen die Träger der Sozialen Entschädigung nach § 170 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VI die Beiträge zur Rentenversicherung allein.
[2] Der Bezug von Krankengeld der Sozialen Entschädigung begründet auch Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung, wenn die Leistungsempfänger unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen haben (§ 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III). Bei diesen versicherungspflichtigen Mitgliedern tragen die Träger der Sozialen Entschädigung nach § 347 Nr. 5 Buchst. a SGB III die Beiträge allein.
[3] Die vorgenannten SGB VI- und SGB III-Vorschriften über die Fortzahlung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung für die Zeit des Bezugs von Krankengeld der Sozialen Entschädigung werden in § 52 Abs. 1 SGB XIV inhaltlich dupliziert. Durch das "Gesetz zur Anpassung des SGB XII und des SGB XIV und weiterer Gesetze" (vgl. BT-Drucks. 20/8344 vom 13.9.2023, S. 17) wurde in Absatz 1 klargestellt, dass die Beiträge nur dann zu zahlen sind, wenn tatsächlich auch eine Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III bzw. § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI besteht. Insoweit unterscheidet sich das neue Recht für Bezieher des Krankengeldes der Sozialen Entschädigung nicht von den Regelungen für Versorgungskrankengeldempfänger.
[4] Demgegenüber ist eine Verbesserung der wirtschaftlichen Situation für nicht rentenversicherungspflichtige oder von der Rentenversicherungspflicht befreite Geschädigte vorgesehen. Für sie ist in § 52 Abs. 2 SGB XIV eine Erstattung der privaten Aufwendungen für die Alterssicherung geregelt. Eine Vorgängervorschrift hierzu im BVG existiert nicht. Den betroffenen Personen werden auf Antrag für die Zeit, in der sie Krankengeld der Sozialen Entschädigung erhalten, Aufwendungen für die Alterssicherung erstattet. Aufwendungen in diesem Sinne sind insbesondere freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, Beiträge zu öffentlich-rechtlichen berufsständischen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen sowie Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen auf Grund von Lebensversicherungsverträgen. Die Erstattungen sind auf den Betrag gedeckelt, der für einen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtigen Geschädigten zu leisten wäre.
[5] Für die beitragsrechtliche Beurteilung der Erstattungen der privaten Aufwendungen für die Alterssicherung (§ 52 Abs. 2 SGB XIV) ist als Bewertungsmaßstab die Vergleichbarkeit dieser Leistungen mit der Beitragsübernahme der Rentenversicherungsbeiträge nach § 170 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VI für Rentenversicherungspflichtige durch den Träger der Sozialen Entschädigung zugrunde zu legen. Da die nach § 170 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VI zu tragenden Beiträge im Anwendungsbereich des § 240 SGB V keine beitragspflichtige Einnahme darstellen, ist es folgerichtig, die Leistungen i.S.d. § 52 Abs. 2 SGB XIV ebenfalls nicht der Beitragspflicht in der freiwilligen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung zu unterwerfen.