[1] Innerhalb des BVG [akt.] waren die pflegebezogenen Leistungen in § 35 BVG und in § 26c BVG vorgesehen. § 35 Abs. 1 BVG [akt.] gewährte – zusätzlich zu einer Beschädigtenrente im Sinne eines Zuschlags – eine gesetzlich anhand des Ausmaßes des Pflegebedarfs und der Hilflosigkeit in sechs Stufen festgelegte pauschale Pflegezulage. Diese [akt.] wurde nach § 35 Abs. 2 BVG um den Mehrbetrag erhöht, wenn fremde Hilfe aufgrund eines Arbeitsvertrags geleistet wurde und die dafür aufzuwendenden angemessenen Kosten den Betrag der pauschalen Pflegezulage überstiegen. Nachrangig zur Pflegezulage [akt.] wurde Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge gewährt (§ 26c BVG).
[2] Die Leistungen bei Pflegebedürftigkeit werden künftig in Kapitel 7 SGB XIV neu geregelt. § 74 SGB XIV listet die möglichen Leistungen bei schädigungsbedingter Pflegebedürftigkeit abschließend auf. Danach erhalten die geschädigten Personen zum einen die nach dem Vierten Kapitel des SGB XI vorgesehenen Leistungen (§ 74 Nr. 1 SGB XIV) und zum anderen die besonderen Leistungen der Sozialen Entschädigung (§§ 75 und 76 SGB XIV). Aufgrund der Verweisung auf das Vierte Kapitel des SGB XI können leistungsberechtigte Geschädigte z.B. das Pflegegeld in der gleichen Höhe wie die Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung beanspruchen.
[3] Da die Leistungen der Pflegeversicherung die schädigungsbedingten Mehrbedarfe nur teilweise abdecken und betragsmäßig gedeckelt sind, werden sie mit den Leistungen nach §§ 75 und 76 SGB XIV ergänzt. Die Leistungen der Sozialen Entschädigung bei Pflegebedürftigkeit sind – anders als die Leistungen der Pflegeversicherung – bedarfsdeckend konzipiert. Nach § 75 SGB XIV erstattet der Träger der Sozialen Entschädigung den Geschädigten die tatsächlich entstandenen Kosten für schädigungsbedingte Pflegeleistungen, soweit sie angemessen sind. Die Leistungen, bei denen dies in Betracht kommt, sind in Absatz 1 Satz 2 abschließend aufgeführt: Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI), häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson (§ 39 SGB XI), Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40 SGB XI), teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege (§ 41 SGB XI), Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) und vollstationäre Pflege (§ 43 SGB XI).
[4] Darüber hinaus ist in der Sozialen Entschädigung die Erstattung von Kosten für eine Pflegekraft oder mehrere Pflegekräfte möglich, die die geschädigte Person selbst als Arbeitgeber beschäftigt (Arbeitgebermodell nach § 76 SGB XIV). Da in diesem Fall keine Leistung des SGB XI unmittelbar greift, werden hier die angemessenen Kosten voll erstattet, das Pflegegeld nach dem SGB XI wird jedoch angerechnet. Die angemessenen Kosten umfassen hierbei unter anderem auch die auf das Arbeitsentgelt entfallenden Arbeitnehmer-und Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung.
[5] Die Leistungen der Sozialen Entschädigung bei Pflegebedürftigkeit nach§ § 74 bis 76 SGB XIV werden dem Geschädigten zweckgebunden mit Rücksicht auf eine bei ihm bestehende Pflegebedürftigkeit gewährt. Sie weisen eine besondere Zweckbestimmung auf, weil sie nicht dazu dienen, allgemeine, bei jedem Menschen anfallende Lebensbedarfe zu befriedigen, sondern speziell eine bestehende Pflegebedürftigkeit kompensieren sollen. Vor diesem Hintergrund scheidet eine Heranziehung dieser Sozialleistungen zur Beitragspflicht im Anwendungsbereich des § 240 SGB V aus.