[1] Die Einführung des SEG zeigt, dass – ausgehend von dem gemeinsamen Vorbild des BVG – eine gewisse Auseinanderentwicklung des Leistungsrechts zwischen dem Sozialen Entschädigungsrecht einerseits und dem Recht der Soldatenentschädigung andererseits stattfindet. Diese schlägt sich u.a. auch in einer unterschiedlichen Terminologie nieder. So ist beispielhaft der bislang in § 30 BVG geregelte Berufsschadensausgleich an Geschädigte im Wesentlichen unverändert auch im SGB XIV vorgesehen (vgl. §§ 89 ff. SGB XIV). Demgegenüber erhält diese Leistung in SEG den Namen "Erwerbsschadensausgleich" (§ 37 SEG) und wird in der Gesetzesbegründung als eine Fortentwicklung des im BVG vorgesehenen Berufsschadensausgleichs bezeichnet, die den hohen Komplexitätsgrad der bisherigen Regelungen reduziere (vgl. BT-Drucks. 19/27523 vom 11.3.2021, S. 218).

[2] Unterschiedliche Bezeichnungen erhalten auch die Leistungen mit der Einkommensersatzfunktion während der schädigungsbedingten Arbeitsunfähigkeit. So heißt das bisherige BVG-Versorgungskrankengeld im Anwendungsbereich des SGB XIV [akt.] seit dem 1.1.2024 das Krankengeld der Sozialen Entschädigung (§ 47 SGB XIV). Hingegen erhalten Personen mit Wehrdienstbeschädigung, die infolge der anerkannten Schädigungsfolge arbeitsunfähig sind, ab dem 1.1.2025 das Krankengeld der Soldatenentschädigung nach § 19 SEG.

[3] Ungeachtet einer unterschiedlichen Terminologie sind die vorgenannten gegenübergestellten Leistungen im Kern jeweils vergleichbar und werden beitragsrechtlich im Anwendungsbereich des § 240 SGB V jeweils gleichbehandelt. Es ergibt sich auch keine Veränderung gegenüber der bisherigen Bewertung der jeweiligen Vorgänger-Leistungen nach dem BVG-Recht.

[4] Demgegenüber gibt es bei der Weiterentwicklung der Nachfolgeregelungen für die ehemaligen BVG-Grundrenten auch inhaltliche Unterschiede. So ordnet der Gesetzgeber im Recht der Sozialen Entschädigung in § 28 Abs. 2 SGB XIV ausdrücklich an, dass sowohl die Entschädigungszahlungen an Geschädigte als auch die Entschädigungszahlungen an Hinterbliebene nicht als Einkommen oder Vermögen auf andere Sozialleistungen oder auf Leistungen nach dem AsylbLG angerechnet werden. In der Gesetzesbegründung wird in diesem Zusammenhang insbesondere der u.a. bestehende immaterielle Charakter der Entschädigungszahlungen für beide Personengruppen betont (vgl. BT-Drucks. 19/13824 vom 9.10.2019, S. 182 und 207). Daraus wird die Beitragsfreiheit dieser Sozialleistungen nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 3 dritter Teilsatz BVSzGs abgeleitet. . .

[5] Das SEG enthält keine mit dem § 28 Abs. 2 SGB XIV vergleichbare Regelung. Gleichwohl wird die bisher geltende Privilegierung der Grundrenten nach dem BVG auch für die Nachfolgeleistungen der Soldatenentschädigung in einer bestimmten Form fortgeführt. Der Gesetzgeber entscheidet sich hierbei für die bisherige – bereits für die BVG-Grundrenten geltende – Rechtsystematik, wonach die Nichtberücksichtigung von bestimmten SEG-Entschädigungszahlungen als Einkommen und Vermögen in den einzelnen Gesetzen geregelt wird. Vorgesehen sind folgende Entschädigungen:

[6] Die bisherige Grundrente an Beschädigte nach § 31 BVG sowie alle einkommensunabhängigen Zulagen nach dem BVG werden durch eine einheitliche einkommensunabhängige Leistung mit der Bezeichnung "Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen" nach § 11 SEG ersetzt. Zum Charakter und Zwecksetzung dieser Leistung heißt es in der Gesetzesbegründung: "Wie die Zahlung der Grundrente nach § 80 SVG [i.d.F. bis 31.12.2024] i.V.m. § 30 Abs. 1 und § 31 BVG bzw. die Zahlung des Ausgleichs nach § 85 SVG [i.d.F. bis 31.12.2024] i.V.m. § 30 Abs. 1 und § 31 BVG dient der Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen nicht dem allgemeinen Lebensunterhalt, sondern verfolgt weiterhin einen doppelten Zweck (BT-Drucks. I/1333, S. 56; BT-Drucks. 7/2506, S. 11). Zum einen sollen die nach der Höhe des Grades der Schädigungsfolgen gestaffelten Beträge als Kompensationszahlung wirken und Genugtuung für verlorene Integrität und deswegen entgangene Lebensfreude verschaffen. Ferner sollen sie im Einzelnen nicht wägbare Belastungen infolge körperlicher Versehrtheit ausgleichen (immaterielle Funktion). Zum anderen soll der Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen die Ausgaben und Mehraufwendungen wirtschaftlich kompensieren, die ein gesunder Mensch nicht hat (materielle Funktion)" (vgl. BT-Drucks. 19/27523 vom 11.3.2021, S. 207). Die Höhe der Ausgleichzahlungen an Wehrdienstgeschädigte nach § 11 SEG ist im Übrigen identisch mit den entsprechenden monatlichen Entschädigungszahlungen an Geschädigte im Sozialen Entschädigungsrecht nach § 83 SGB XIV.

[7] Die bisherigen Grundrenten an Hinterbliebene (§ 80 SVG [i.d.F: bis 31.12.2024] i.V.m. §§ 40, 43 und 46 BVG) werden im Soldatenentschädigungsrecht durch monatliche Ausgleichzahlungen ersetzt, und zwar nach § 43 SEG für Witwen und Witwer, nach § 44 SEG für Waisen, nach § 45 SEG für Eltern sowie nach § 50 SEG für Partnerinnen und Partner einer verfest...

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