[1] Für die Beitragsbemessung werden nach § 229 Absatz 1 Satz 3 SGB V ebenfalls Kapitalabfindungen für Versorgungsbezüge herangezogen. Damit sind solche Kapitalleistungen gemeint, in denen an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung tritt. Dabei gilt ein 1/120 der Abfindung als monatlicher Zahlbetrag, d. h. der Betrag der Kapitalabfindung wird auf zehn Jahre umgelegt. Die Frist von zehn Jahren beginnt mit dem Ersten des auf die Auszahlung der Kapitalabfindung folgenden Kalendermonats. Werden Versorgungsbezüge für einen Zeitraum von weniger als zehn Jahren abgefunden und anschließend laufend gezahlt, dann kann die Abfindung nur auf den entsprechenden kürzeren Zeitraum verteilt werden. Die Beitragsentrichtung unterbleibt jedoch, wenn der monatliche Betrag ein Zwanzigstel der Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV nicht übersteigt ([akt.: 2006 = 122,50 EUR]).

[2] Die Beiträge aus Abfindungen sind von den Versicherten selbst an die Krankenkassen zu zahlen.

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