Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung hatten die zum 01.01.1999 geschaffene Regelung des § 7 Abs. 3 SGB IV zum Anlass genommen, unter dem Datum vom 01.10.1998 erstmals eine gemeinsame Verlautbarung zum Fortbestand des Versicherungsverhältnisses bei Arbeitsunterbrechungen herauszugeben. Diese gemeinsame Verlautbarung ist am 28.10.2004 angepasst worden, nachdem das Bundessozialgericht die von den Sozialversicherungsträgern bis dahin vertretene Auffassung zur Zusammenrechnung von im zeitlichen Ablauf aufeinander folgenden Arbeitsunterbrechungstatbeständen unterschiedlicher Art nicht bestätigt hat.

Zwischenzeitlich hat sich weiterer Anpassungsbedarf ergeben. Dieser resultiert im Wesentlichen aus

  • der seit dem 01.01.2008 geltenden Gleichstellung der privat krankenversicherten Arbeitnehmer im Falle des Bezugs von Krankentagegeld im Anschluss an das Ende der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit mit den gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern, die im Falle der Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung Krankengeld beziehen,
  • der gesetzlichen Vorgabe, für Zeiten der vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung durch die Inanspruchnahme von Pflegezeit nach § 3 PflegeZG ein Fortbestehen des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses nicht anzunehmen,
  • Besprechungsergebnissen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zum Fortbestand der Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt bei Bezug von Arbeitslosengeld wegen Arbeitsunfähigkeit sowie bei Zubilligung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung sind daher übereinkommen, die gemeinsame Verlautbarung vom 28.10.2004 zum Fortbestand des Versicherungsverhältnisses bei Arbeitsunterbrechungen unter Berücksichtigung der vorgenannten Anpassungsnotwendigkeiten zu überarbeiten. Die vorliegende überarbeitete Fassung vom 12.03.2013 ersetzt die gemeinsame Verlautbarung vom 28.10.2004.

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