[1] Tritt zu einem bestehenden versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis im Laufe des Kalenderjahres eine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung hinzu und wird aus diesem (hinzutretenden) Beschäftigungsverhältnis heraus einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gewährt, sind für die Ermittlung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen nur die Zeiten des Beschäftigungsverhältnisses bei demselben (die Einmalzahlung gewährenden) Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr zu berücksichtigen. Neben dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt aus dem hinzugetretenen Beschäftigungsverhältnis ist das beitragspflichtige Arbeitsentgelt aus dem bestehenden Beschäftigungsverhältnis nur für die Zeiten, in denen die versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse zeitgleich bestanden, zu berücksichtigen. Das Arbeitsentgelt aus dem bestehenden Beschäftigungsverhältnis für die Zeit vor Hinzutritt der weiteren Beschäftigung bleibt insoweit unberücksichtigt.
Beispiel 5
(Rechtskreis Ost, Krankenversicherungspflicht besteht nicht)
mtl. Beitragsbemessungsgrenze (RV/AlV) |
5.200,00 EUR |
Beschäftigung beim Arbeitgeber A seit Jahren lfd. Arbeitsentgelt im Monat |
4.100,00 EUR |
Aufnahme einer weiteren Beschäftigung beim Arbeitgeber B seit 01.05. lfd. Arbeitsentgelt im Monat |
950,00 EUR |
Arbeitgeber B zahlt im November eine Einmalzahlung in Höhe von 1.200 EUR.
Ermittlung des beitragspflichtigen Teils der Einmalzahlung:
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(RV/AlV) |
• |
anteilige Beitragsbemessungsgrenze (Mai – Nov.) |
36.400,00 EUR |
• |
beitragspflichtige Arbeitsentgelte (Mai – Nov.)* |
35.350,00 EUR |
• |
Differenz |
1.050,00 EUR |
• |
beitragspflichtiger Teil der Einmalzahlung |
1.050,00 EUR |
* Anm.: Das anrechenbare beitragspflichtige Arbeitsentgelt setzt sich zusammen aus dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung beim Arbeitgeber B, der die Einmalzahlung gewährt, in Höhe von 6.650 EUR (7 x 950 EUR) und dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung beim Arbeitgeber A von dem Zeitpunkt der Mehrfachbeschäftigung an in Höhe von 28.700 EUR (7 x 4.100 EUR).
Die Einmalzahlung unterliegt in Höhe von 1.050,00 EUR der Beitragspflicht zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die aus dem beitragspflichtigen Teil der Einmalzahlung aufzubringenden Beiträge tragen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber B. Die Einmalzahlung verändert die Beitragsverteilung aus dem laufenden Arbeitsentgelt nicht.
[2] Wird in den Fällen des Hinzutritts einer weiteren versicherungspflichtigen Beschäftigung im Laufe des Kalenderjahres einmalig gezahltes Arbeitsentgelt aus dem bestehenden Beschäftigungsverhältnis heraus gewährt, sind dagegen für die Ermittlung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze auch die Zeiten des (ununterbrochenen) Beschäftigungsverhältnisses bei demselben (die Einmalzahlung gewährenden) Arbeitgeber vor dem Hinzutritt der weiteren Beschäftigung im laufenden Kalenderjahr zu berücksichtigen. Neben dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt aus dem bestehenden Beschäftigungsverhältnis ist das (gesamte) beitragspflichtige Arbeitsentgelt aus dem hinzugetretenen Beschäftigungsverhältnis für die Zeiten, in denen die versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse zeitgleich bestanden, zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt in den Fällen des Wegfalls einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, wenn aus dem weiterhin bestehenden Beschäftigungsverhältnis heraus im Laufe des Kalenderjahres einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gewährt wird.
[3] Für in der Zeit vom 01.01. bis zum 31.03. einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das unter den Voraussetzungen des § 23a Abs. 4 Satz 1 SGB IV (sog. März-Klausel) dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vergangenen Kalenderjahres zuzuordnen ist, gelten für Arbeitnehmer mit mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen keine von den vorstehenden Grundsätzen abweichenden Regelungen. Eine Zuordnung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts zum letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vergangenen Kalenderjahres ist allerdings nicht vorzunehmen, wenn das Beschäftigungsverhältnis, aus dem heraus das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt gewährt wird, am 31.12. des vergangenen Kalenderjahres (noch) nicht bestanden hat.