[1] Versicherte, die nur deshalb kein [korr.] Arbeitslosengeld beziehen, weil ihr Anspruch darauf wegen einer Sperrzeit nach § 159 SGB III ruht, haben grundsätzlich einen Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes ab dem 1. Tag der Sperrzeit, wenn auch die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung von Krankengeld bei Erkrankung des Kindes vorliegen, da sie durch die notwendige Betreuung des Kindes nicht vermittelbar durch die Agentur für Arbeit sind.

[2] Für die Dauer der Sperrzeit ruht der Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes jedoch (siehe Abschnitte 9.5.6.3 "Sperrzeit" und 9.16 "Übersicht – Zusammentreffen mit anderen Leistungen").

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