[1] Der Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes bei häuslicher Betreuung (§ 45 Abs. 1 SGB V) ist zeitlich begrenzt. Die Vorgaben hierzu sind in § 45 Abs. 2 SGB V enthalten. Für die Kalenderjahre 2024 und 2025 regelt § 45 Abs. 2a SGB V die Anhebung der Zahl der Anspruchstage auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes bei häuslicher Betreuung.
[2] Wird während des Bezuges von [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes das 12. Lebensjahr vollendet, besteht der Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes bis zum Tag vor dem 12. Geburtstag (siehe Abschnitt 4.5.1 "Alter des Kindes"). Eine Ausnahme hiervon besteht, wenn das Kind behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
[3] Der Anspruch auf Krankengeld nach § 45 SGB V endet ferner, wenn
die Mitgliedschaft oder die Familienversicherung des Kindes in der gesetzlichen Krankenversicherung endet oder
der betreuende Elternteil selbst einen Anspruch auf Krankengeld nach § 44 SGB V oder § 44a SGB V erwirbt (siehe Abschnitt 9.5.1 "Arbeitsunfähigkeit und Anspruch auf Krankengeld nach §§ 44 bzw. 44a SGB V").
[4] Eine übersichtliche Darstellung der verschiedenen Fallkonstellationen ist in Abschnitt 5.4 "Übersicht zum Anspruch und zur Anrechnung auf die Höchstanspruchsdauer" enthalten.
5.3.1 Anspruchsdauer für [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1 SGB V
[1] Der Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1a SGB Vbesteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage je Elternteil, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage (siehe jedoch Abschnitt 5.3.2 "Dauer des Anspruchs nach § 45 Abs. 1 SGB V bei Erkrankung mehrerer Kinder"). Damit besteht für die Eltern je Kind eine Gesamthöchstanspruchsdauer von 20 Arbeitstagen je Kalenderjahr (§ 45 Abs. 2 Satz 1 SGB V).
[2] Für die Kalenderjahre 2024 und 2025 wurden die Anspruchstage auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes angehoben. Der Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes besteht daher je Elternteil in diesen Jahren jeweils für bis zu 15 statt 10 Arbeitstage pro Kind, für alleinerziehende Versicherte für bis zu 30 statt 20 Arbeitstage. Je Kind besteht damit in beiden Jahren jeweils eine Gesamthöchstanspruchsdauer von 30 statt 20 Arbeitstagen (§ 45 Abs. 2a Satz 1 SGB V).
[3] Die Tage müssen nicht zusammenhängend verlaufen, sondern stellen vielmehr eine Begrenzung der Dauer des kalenderjährlichen Höchstanspruchs dar. Bei jeder Erkrankung für ein und dasselbe Kind ist daher zu prüfen, ob der Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1 SGB V i.V.m. § 45 Abs. 2 und Abs. 2a SGB V im laufenden Kalenderjahr bereits erschöpft ist. Hierfür sind ggf. auch die Anspruchszeiten bei einer anderen Krankenkasse zu berücksichtigen.
[4] Sofern Versicherte an Feiertagen oder an den Wochenendtagen arbeiten müssen und sie ihrer Arbeit wegen der notwendigen Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des Kindes fernbleiben, sind diese Tage als Anspruchstage gemäß § 45 Abs. 2 und Abs. 2a SGB V anzurechnen. Arbeitsfreie Feiertage und arbeitsfreie Wochenenden sind nicht bei der Ermittlung der Höchstanspruchsdauer zu berücksichtigen, da die Versicherten ohne Erkrankung ihres Kindes nicht an diesen Tagen hätten arbeiten müssen.
[5] Für die Ermittlung der Anspruchsdauer [korr.] haben die Arbeitgebenden der Krankenkasse die Anzahl der freigestellten Arbeitstage im Freistellungszeitraum im Rahmen des Verfahrens "Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV") zu melden, also die Tage, an denen ohne Erkrankung ihres Kindes hätte gearbeitet werden müssen.
[6] Wird am 1. Tag der Freistellung wegen Erkrankung des Kindes noch teilweise gearbeitet, erfolgt für den Rest des Tages eine unbezahlte Freistellung durch [korr.] die Arbeitgebenden und wird bei der Krankenkasse für diesen Tag Krankengeld bei Erkrankung des Kindes beantragt, ist dieser Tag auf die Höchstdauer gemäß § 45 Abs. 2 und Abs. 2a SGB V anzurechnen.
[7] Ganze Tage, an denen Versicherte unter Weiterzahlung ihres Arbeitsentgelts der Arbeit fernbleiben, werden ebenso auf die Höchstanspruchsdauer gemäß § 45 Abs. 2 und Abs. 2a SGB V angerechnet (Näheres siehe Abschnitt 9.1.1 "Arbeitsentgelt"). [korr.] Die Arbeitgebenden melden hierfür ebenfalls per "Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV" der Krankenkasse, für wie viele Arbeitstage das Arbeitsentgelt weitergezahlt wird.
[8] Tage, an denen Versicherte nur stundenweise zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten Kindes der Arbeit fernbleiben und hierfür den Verdienstausfall von [korr.] ihren Arbeitgebenden erhalten, sind jedoch nicht auf die Höchstanspruchsdauer nach § 45 Abs. 2 und Abs. 2a SGB V anzurechnen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn [korr.] Arbeitgebende am 1. Tag der Erkrankung des Kindes, an dem noch teilw...