[1] Beginnt die Begleitung nach § 44b SGB V einer oder eines Versicherten während eines Anspruchszeitraums auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 SGB V, besteht ab dem Tag der Begleitung kein Anspruch mehr auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes.

[2] Tritt die Erkrankung eines Kindes während einer Zeit ein, in der der Elternteil[1] eine oder einen anderen Versicherten i.S.d. § 44b SGB V begleitet und kann die Begleitung aufgrund der nach § 45 SGB V erforderlichen Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des Kindes nicht fortge führt werden, endet der Anspruch auf ein Krankengeld nach § 44b SGB V und es besteht ggf. ein Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes.

[3] Sofern ein Elternteil[2] sein Kind während einer stationären Krankenhausbehandlung nach § 39 SGB V begleiten muss und werden neben den Anspruchsvoraussetzungen des § 45 Abs. 1 SGB V auch die Anspruchsvoraussetzungen des § 44b Abs. 1 SGB V erfüllt, besteht nach § 44b Abs. 3 SGB V ein Wahlrecht, ob sie [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1 SGB V oder Krankengeld nach § 44b SGB V beziehen möchten. Zu beachten ist, dass das [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes zwar in der Regel höher sein dürfte als das Krankengeld nach § 44b SGB V, die Anspruchstage des Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1 SGB V i.V.m. § 45 Abs. 2 und Abs. 2a SGB V aber begrenzt sind. Hierüber sollten die Versicherten nach Möglichkeit von den Krankenkassen im Rahmen von § 14 SGB I rechtzeitig im Vorfeld beraten werden.

[4] Anträge auf Sozialleistungen sind gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB I beim zu ständigen Leistungsträger (Krankenkasse) zu stellen. Haben die Eltern eine der beiden Leistungen gewählt und hat die Krankenkasse über diesen Antrag bereits entschieden (Verwaltungsakt), kann dieser nur bis zum Eintritt der Bestandskraft des Verwaltungsakts zurückgenommen oder auf eine andere Leistungsart umgestellt werden (vgl. BSG, Urteil vom 17.4.1986, 7 RAr 81/84). Die (formelle) Bestandskraft des Verwaltungsakts tritt dann ein, wenn er nicht mehr anfechtbar ist. Das ist frühestens nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist der Fall. Durch die Einschränkung der Dispositionsbefugnis der Versicherten haben die Krankenkassen somit zum einen bei der Leistungsgewährung eine gewisse Planungssicherheit und zum anderen werden hierdurch auch komplizierte Rückabwicklungen vermieden.

[5] Nach Eintritt der Bestandskraft bleibt dieser Verwaltungsakt nach § 39 Abs. 2 SGB X wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Da es sich bei der Gewährung von Krankengeld nach den §§ 44b oder 45 SGB V um einen rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt handeln dürfte, könnte ein Widerruf unter den in § 47 SGB X normierten Voraussetzungen erfolgen und dies auch nur für die Zukunft.

[1] Elternteile in diesem Sinne sind die im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern der Kinder nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V (leibliche Eltern, Adoptiveltern) sowie nach § 10 Abs. 4 SGB V (Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern).
[2] Elternteile in diesem Sinne sind die im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern der Kinder nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V (leibliche Eltern, Adoptiveltern) sowie nach § 10 Abs. 4 SGB V (Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern).

9.5.2.1 Stationäre Mitaufnahme und Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V

[1] Es gelten die Aussagen des Abschnittes 9.5.2 "Begleitung während einer stationären Behandlung und Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V", wonach ab dem Tag der Begleitung nach § 44b SGB V einer oder eines Versicherten kein Anspruch mehr auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1a SGB V mehr besteht, wenn die Begleitung nach § 44b SGB V während des Anspruchszeitraums auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes beginnt und die stationäre Begleitung des Kindes damit nicht mehr möglich ist.

[2] Tritt die stationäre Mitaufnahme zur Begleitung des Kindes während einer Zeit ein, in der der[1] eine oder einen anderen Versicherten i.S.d. § 44b SGB V begleitet und kann die Begleitung nach § 44b SGB V aufgrund der stationären Mitaufnahme zur Begleitung des Kindes nicht fortgeführt werden, endet der Anspruch auf ein Krankengeld nach § 44b SGB V und es besteht ein Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

[3] Daneben regelt § 45 Abs. 1a Satz 6 SGB V mit Wirkung ab dem 1.1.2024, dass ein Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes in den Fällen einer medizinisch notwendigen Begleitung während einer stationären Behandlung eines Kindes nicht besteht, sofern für die stationäre Begleitung des Kindes Krankengeld nach § 44b SGB V in Anspruch genommen wird. Eltern haben auch in diesen Fällen ein Wahlrecht, welchen Krankengeldanspruch sie geltend machen wollen. Im Übrigen wird auf die Aussagen zu Anträgen auf Sozialleistungen und zur Bestandskraft von Verwaltungsakten des Abschnittes 9.5.2 "Begleitung während einer stationären Behandlung u...

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