Erfüllt ein[1] zeitgleich die Anspruchsvoraussetzungen für den [korr.] Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 4 SGB V und den Krankengeldanspruch nach § 44b SGB V, besteht grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen beiden Leistungen. Es kann nur ein Leistungsanspruch realisiert werden. [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 4 SGB V wird in gleicher Höhe wie das Krankengeldes nach § 44b SGB V gezahlt. Regelhaft wird bei einem schwerstkranken Kind bereits vor oder nach einer stationären Begleitung eine Betreuung des Kindes im häuslichen Umfeld erforderlich sein, sodass der betreuende und begleitende[2] durchgängig das [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 4 SGB V beanspruchen kann. Der begleitende Elternteil[3] kann jedoch auch das [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1a SGB V wählen. Es wird auf die Aussagen zu Anträgen auf Sozialleistungen und zur Bestandskraft von Verwaltungsakten des Abschnittes 9.5.2 "Begleitung während einer stationären Behandlung und Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V" verwiesen

[1] Elternteile in diesem Sinne sind die im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern der Kinder nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V (leibliche Eltern, Adoptiveltern) sowie nach § 10 Abs. 4 SGB V (Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern).
[2] Elternteile in diesem Sinne sind die im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern der Kinder nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V (leibliche Eltern, Adoptiveltern) sowie nach § 10 Abs. 4 SGB V (Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern).
[3] Elternteile in diesem Sinne sind die im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern der Kinder nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V (leibliche Eltern, Adoptiveltern) sowie nach § 10 Abs. 4 SGB V (Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern).

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