1.1 Anspruch auf einen Rentenzuschlag (§ 307j Abs. 1 SGB VI)
[1] Nach § 307j Abs. 1 SGB VI wird ein Rentenzuschlag als monatliche Rentenleistung vom 1.7.2024 bis zum 30.11.2025 in den unter den Abschnitten 1 bis 4 aufgeführten Fällen einer Rente wegen Erwerbsminderung, Erziehungsrente, Hinterbliebenenrente und Rente wegen Alters gezahlt. Die Zahlung des Rentenzuschlags erfolgt neben der zugrundeliegenden Bestandsrente.
[2] Bei dem Rentenzuschlag handelt es sich um eine "Rentenleistung i.S.d. § 23 SGB I"“ (vgl. BT-Drucks. 20/10607, S. 10, zu § 307j Abs. 1 SGB VI).
[3] Eine Berechnung des individuellen Zuschlags auf Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte als integraler Bestandteil der Rente nach den Regelungen des "Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetzes" ist erst ab 1.12.2025 möglich.
1.2 Höhe des monatlichen Rentenzuschlags (§ 307j Abs. 2 SGB VI)
Berechnung nach Satz 1 im "Normalfall":
Monatlicher Rentenzuschlag |
= |
monatlicher "Zahlbetrag der Rente" zzgl. Zuschuss nach § 106 SGB VI (sofern ein Zuschuss gewährt wird) nach Anpassung der Rente am 1.7.2024 |
x |
Faktor nach § 307i Abs. 3 SGB VI |
Berechnung nach Satz 2 und 3 in den "Sonderfällen" (Renten wegen Todes mit anzurechnendem Einkommen):
Monatlicher Rentenzuschlag (grundsätzlich) |
= |
monatliche (Brutto-)Rente vor der Einkommensanrechnung zzgl. Zuschuss nach § 106 SGB VI (sofern ein Zuschuss gewährt wird) und nach der Rentenanpassung am 1.7.2024 |
x |
Faktor nach § 307i Abs. 3 SGB VI (7,5 % oder 4,5 %) |
[1] Besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung (einschließlich Auffang-Versicherungspflicht), bestimmt im Hinblick auf die volle Tragung der Beiträge durch den Rentenversicherungsträger Satz 3 mit Verweis auf Satz 2, dass der Rentenzuschlag einmalig pauschal auf einen Nettowert heruntergerechnet wird:
[2] Der Rentenzuschlag wird zum 1.7.2025 wie die zugrundeliegende Rente angepasst (Satz 4). Änderungen der zugrundeliegenden Rente nach dem 1.7.2024 wirken sich auf die Höhe des Rentenzuschlags nicht aus (Satz 5).
1.3 Auszahlung des monatlichen Rentenzuschlags (§ 307j Abs. 4 und 7 SGB VI)
[1] Ausgezahlt wird der Rentenzuschlag an die die Rente beziehende Person zwischen dem 10. und 20. des jeweiligen Monats – unabhängig davon, ob die Rente vor- oder nachschüssig gezahlt wird (Absatz 4).
[2] Die Auszahlung erfolgt getrennt von der zugrundeliegenden Rente. Bei mehreren Renten ist davon auszugehen, dass für jede Rente (Versichertenrente, Hinterbliebenenrente) gesondert ein Rentenzuschlag gezahlt wird.
[3] Die Berechnung und Auszahlung des Rentenzuschlags erfolgt für die Rentenversicherungsträger durch den Renten Service der Deutschen Post AG. Die Berechtigten erhalten darüber von der Deutschen Post AG eine "Mitteilung" mit Bescheidcharakter über den Rentenzuschlag im Auftrag des zuständigen Rentenversicherungsträgers (Absatz 7). In diesem Bescheid sind nur die Höhe des ab 1.7.2024 (bzw. ab 1.7.2025) gezahlten Rentenzuschlags sowie der jeweilige Berechnungsfaktor (4,5 % oder 7,5 %), nicht jedoch die der Zuschlagsberechnung zugrundeliegenden Rentenbeträge dargestellt. Erhält die Person mehrere Renten (Versichertenrente, Hinterbliebenenrente) ist anhand der Versicherungsnummer zu erkennen, welcher Rente der Rentenzuschlag zuzuordnen ist.
1.4 Nachzahlungen (§ 307j Abs. 5 SGB VI)
Ergibt sich im Einzelfall aus dem Vergleich der Summe von Rente und Rentenzuschlag für November 2025 und der neu berechneten Rente für Dezember 2025 eine "Unterzahlung", wird die daraus für die gesamten 17 Monate resultierende Nachzahlung in einer Summe durch den Rentenversicherungsträger ausgezahlt. Der konkrete Zeitpunkt hierzu ist noch nicht bekannt. Rückzahlungen an den Rentenversicherungsträger bei "Überzahlungen" sind hingegen nicht vorgesehen.