[1] Mangels eindeutiger beitragsrechtlicher Regelungen zur Behandlung der für Zeiten des Bezugs von Sozialleistungen gezahlten arbeitgeberseitigen Leistungen haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung hierzu in der Vergangenheit im Wege der Auslegung Empfehlungen ausgegeben. Hiernach waren Zuschüsse zum Erziehungsgeld in vollem Umfang und Zuschüsse zum Krankengeld, soweit sie das Nettoarbeitsentgelt überschritten, der Beitragspflicht zu unterstellen und alle übrigen für Zeiten des Bezugs von Sozialleistungen gewährten arbeitgeberseitigen Leistungen von der Beitragspflicht ausgenommen.
[2] Durch das Verwaltungsvereinfachungsgesetz ist erstmals in § 23c SGB IV eine gesetzliche Regelung hierzu geschaffen worden. Die Regelung hat grundsätzlich die bisherige langjährige Praxis der Sozialversicherungsträger zur Beitragsfreiheit aufgegriffen und stellt eine einheitliche Rechtsanwendung für alle für die Zeit des Bezugs von Sozialleistungen gezahlten Leistungen des Arbeitgebers sowohl für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung als auch der privaten Krankenversicherung sicher. Darüber hinaus entfallen mit Wirkung vom 1. Januar 2008 durch die Einführung einer Bagatellgrenze von 50 EUR (Freigrenze) die Beitragspflicht von Kleinstbeträgen und die damit verbundenen Melde- und Nachweispflichten. Die in diesem Rundschreiben hierzu enthaltenen Ausführungen orientieren sich an dem Willen des Gesetzgebers zur Einführung der Freigrenze von 50 EUR. Da der Gesetzestext insoweit missverständlich sein kann, wird im Rahmen eines späteren Gesetzgebungsverfahrens eine sprachliche Anpassung erfolgen.
[3] Außerdem trägt die Regelung der Tatsache Rechnung, dass Zusatzleistungen, die nur für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder der sonstigen den Bezug der genannten Sozialleistungen begründenden Faktoren gewährt werden, insbesondere Krankengeldzuschüsse, grundsätzlich nicht in die Berechnungsgrundlage späterer Sozialleistungen einfließen sollen und damit z. B. zu höheren Rentenanwartschaften im Alter führen.
[4] Die Vorschrift des § 23c SGB IV findet keine Anwendung auf Arbeitsentgelt aus einer während des Bezugs von Sozialleistungen tatsächlich ausgeübten Beschäftigung (z. B. Beschäftigung in Fällen der stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben, Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit). Die daneben vom Arbeitgeber laufend gezahlten Leistungen (vgl. Ziffer 3.1.1), die üblicherweise in einem Beschäftigungsverhältnis anfallen können, sind dem tatsächlichen Arbeitsentgelt hinzuzurechnen und unterliegen damit grundsätzlich in vollem Umfang der Beitragspflicht.