[1] Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist in voller Höhe (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitragsanteil) vom Arbeitgeber zu zahlen (§ 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Er ist damit gleichzeitig Beitragsschuldner.

[2] In § 28g SGB IV wird das Innenverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und seinem Beschäftigten geregelt. So hat der Arbeitgeber hiernach einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Satz 1). Diesen Anspruch darf der Arbeitgeber nur im Wege des Abzugs vom Arbeitsentgelt geltend machen (Satz 2). Unterbliebene Abzüge darf er nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachholen (Satz 3). § 28g Satz 4 SGB IV enthält Ausnahmen von den Sätzen 2 und 3 dieser Vorschrift und damit für den Arbeitgeber ein erleichtertes Rückgriffsrecht auf den Arbeitnehmerbeitragsanteil.

[3] Neben der seit 1. Januar 1990 vorgesehenen Ausnahme in Fällen, in denen der Arbeitnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig seinen Auskunfts-, Mitteilungs- und Vorlagepflichten zur Durchführung des Melde- und Beitragszahlungsverfahrens nicht nachgekommen ist, stellt die Regelung sicher, dass der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag unabhängig von den besonderen Voraussetzungen des § 28g Satz 2 und 3 SGB IV auch erhält, wenn der Beschäftigte den Beitrag allein trägt sowie wenn der Beschäftigte nur Sachbezüge erhält. Letztgenannter Sachverhalt – der während eines Beschäftigungsverhältnisses ansonsten heutzutage nicht mehr üblich ist – kann für Zeiten des Bezugs von Sozialleistungen vermehrt auftreten. Das Gesetz beschreibt hier zwar einen Sachverhalt, in dem der Beschäftigte "nur" Sachbezüge erhält. Die Regelung findet gleichwohl auch in den Fällen Anwendung, in denen nicht ausschließlich Sachbezug gewährt wird, der Barbezug für den vom Arbeitnehmer zu tragenden Beitragsanteil jedoch nicht ausreicht. In diesen Fällen muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmerbeitragsanteil teilweise vorleisten.

[4] Diese Regelung sichert dem Arbeitgeber bei Vorliegen beitragspflichtiger Einnahmen aus den für Zeiten des Bezugs von Sozialleistungen gezahlten arbeitgeberseitigen Leistungen den Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrages.

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