Die Sozialversicherung hatte es in der Vergangenheit – ohne eindeutige gesetzliche Regelung – geduldet, dass Arbeitsentgelte, die für die Zeit des Bezugs von Krankengeld oder anderer Sozialleistungen als sog. arbeitgeberseitige Leistungen gewährt worden sind. . ., in der Regel ohne bestimmte Begrenzungen in ihrer Höhe beitragsfrei blieben. Dies galt allerdings bei Bezug von Krankengeld lediglich für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei privat Krankenversicherten führten arbeitgeberseitige Leistungen während des Bezugs von Krankentagegeld dazu, dass die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt nicht unterbrochen war; es waren SV-Tage zu berücksichtigen und es bestand Beitragspflicht.

Mit dem "Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz)" vom 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) ist mit Wirkung vom 30.3.2005 die Vorschrift des § 23c SGB IV eingefügt worden. Hiernach gelten arbeitgeberseitige Leistungen, die für die Zeit des Bezugs von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld und Mutterschaftsgeld sowie von Krankentagegeld oder für eine Elternzeit erzielt werden, nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, soweit die Einnahmen zusammen mit den genannten Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Dies gilt sowohl für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung als auch für Versicherte der privaten Krankenversicherung.

Die Vorschrift des § 23c SGB IV wird mit Wirkung vom 1.1.2008 an geändert. Zunächst wird durch das "Zweite Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft" vom 7.9.2007 (BGBl. I S. 2246) die Möglichkeit geschaffen, dass Arbeitgeber Bescheinigungen in Form eines einheitlichen Datensatzes abgeben können (§ 23c Abs. 2 SGB IV). Hierfür wird das Verfahren an das bestehende Meldeverfahren nach §§ 28a ff. SGB IV angebunden. Außerdem werden die Leistungsträger in § 23c Abs. 3 SGB IV verpflichtet, in diesen Fällen Rückmeldungen dem Arbeitgeber ebenfalls als Datensatz anzuliefern.

Des Weiteren werden mit dem "Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze" insbesondere Klarstellungen für die Praxis, wie z.B. die künftige Anbindung der Regelung des § 23c SGB IV an das Elterngeld . . . anstelle der Elternzeit. Hervorzuheben ist die Festsetzung einer Bagatellgrenze von 50 EUR, durch die eine Beitragspflicht von Kleinstbeträgen zukünftig ausgeschlossen ist.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben diese Neuregelungen sowie die in der Praxis zur Anwendung des § 23c SGB IV aufgetretenen Fragen zum Anlass genommen, die sich hieraus für das Beitrags- und Melderecht ergebenden Auswirkungen zu beraten. Die hierbei erzielten Ergebnisse sind in diesem Rundschreiben zusammengefasst. . .

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