[1] Nach § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB V betragen die befundbezogenen Festzuschüsse jeweils 50 v. H. der Beträge, die die Vertragsparteien für die Vergütung der zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegten Regelversorgungen (Regelversorgungsleistungen) vereinbart haben. [Akt.: Die andere Hälfte der Kosten hat der Versicherte zu zahlen, wobei er bei regelmäßiger Vorsorge einen Bonus auf den Festzuschuss beanspruchen kann.]
[2] In die Festlegung der Regelversorgung sind neben den Maßnahmen zur Herstellung und Eingliederung des Zahnersatzes einschließlich der Nachbehandlung auch die Befunderhebung, die Planung und die Vorbereitung des Restgebisses, die Beseitigung von groben Okklusionshindernissen[1] sowie die Unterweisung im Gebrauch des Zahnersatzes einbezogen worden.
[3] Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss am 3. November 2004 beschlossenen Festzuschüsse sind als Anlage 1 beigefügt.
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