1.1 Allgemeines

[1] Die Beiträge werden nach dem Grundsatz des § 157 SGB VI und des § 341 SGB III nach einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage (beitragspflichtige Einnahmen) erhoben, die bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt wird.

[2] Die Beitragsbemessungsgrundlage wird nach § 166 Abs. 2 SGB VI und § 345 Nr. 8 SGB III nach einem bestimmten Vomhundertsatz von der Bezugsgröße ermittelt und ist für die anschließende Beitragsberechnung auf zwei Dezimalstellen zu runden (§ 189 i.V.m. § 123 SGB VI und § 338 SGB III).

[3] Für das Verfahren zur Beitragsberechnung sind die §§ 1 und 2 BVV analog anzuwenden. Danach sind die Beiträge durch Anwendung des halben Beitragssatzes auf die Beitragsbemessungsgrundlage und anschließender Verdopplung des gerundeten Ergebnisses zu berechnen. Alternativ können die Beiträge auch unter Ansatz des vollen Beitragssatzes berechnet werden.

[4] Die für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen zu zahlenden Beiträge werden grundsätzlich für den Kalendertag berechnet und in der Rentenversicherung monatlich sowie in der Arbeitslosenversicherung jährlich gezahlt. Dazu wird der kalendertägliche Beitrag mit der Anzahl der Tage des Monats, für die Versicherungs- und Beitragspflicht besteht, multipliziert. Volle Kalendermonate, in denen durchgehend Versicherungspflicht besteht, sind mit 30 Tagen anzusetzen. Dabei ist unerheblich, ob sich die Beitragsbemessungsgrundlage innerhalb eines Kalendermonats ändert (vgl. Abschnitt III.1.5). Alternativ kann die Beitragsberechnung für volle Kalendermonate auf der Grundlage der monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen aufsetzen.

[5] Die beitragspflichtigen Einnahmen bei Pflegepersonen, für die Rentenversicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI begründet wird, werden nach § 166 Abs. 2 Satz 1 SGB VI entsprechend dem Grad der Pflegebedürftigkeit des Pflegebedürftigen und der Art der bezogenen Leistung aus der sozialen bzw. privaten Pflegeversicherung bestimmt. Dabei ist danach zu differenzieren, ob in einem Kalendermonat ausschließlich Pflegegeld, ausschließlich eine Sachleistung oder im Rahmen einer Kombinationsleistung sowohl Pflegegeld als auch eine Sachleistung bezogen wird. Das Kalendermonatsprinzip gilt auch in den Fällen der Additionspflege für die jeweilige Pflegetätigkeit. Wird die Pflege eines Pflegebedürftigen durch mehrere Pflegepersonen erbracht (Mehrfachpflege), ist die beitragspflichtige Einnahme entsprechend dem Anteil der Pflegetätigkeit je Pflegeperson am Gesamtpflegeaufwand aufzuteilen (§ 166 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).

[6] In der Arbeitslosenversicherung gilt unabhängig vom Pflegegrad des Pflegebedürftigen und der Art der bezogenen Leistung nach § 345 Nr. 8 SGB III eine einheitliche beitragspflichtige Einnahme. Eine Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahme findet im Fall der Mehrfachpflege nicht statt. Der Beitragsberechnung ist vielmehr für jede Pflegeperson die beitragspflichtige Einnahme nach § 345 Nr. 8 SGB III zu Grunde zu legen, sofern die Pflegeperson nicht im Rahmen der Additionspflege arbeitslosenversicherungspflichtig ist. Pflegt eine Pflegeperson mehrere Pflegebedürftige jeweils mindestens zehn Stunden in der Woche, verteilt auf zwei Tage, ist die beitragspflichtige Einnahme nach § 345 Nr. 8 SGB III der Beitragsberechnung für die Pflegeperson anteilig für jede Pflegetätigkeit zu Grunde zu legen. Dabei richtet sich die anteilige beitragspflichtige Einnahme ausschließlich nach dem Anteil der maßgebenden Pflege am Gesamtpflegeaufwand der Pflegeperson. Dies gilt auch in den Fällen der Additionspflege sowie der Kombination von Additions- und Mehrfachpflege.

[7] Überschreiten die beitragspflichtigen Einnahmen in der Rentenversicherung bei einer Mehrfachversicherung (vgl. Ausführungen unter Abschnitt II.1.6) insgesamt die Beitragsbemessungsgrenze, sind sie nach § 22 Abs. 2 SGB IV anteilmäßig zu berücksichtigen. In der Arbeitslosenversicherung ist eine Mehrfachversicherung nach § 26 Abs. 3 Satz 5 SGB III ausgeschlossen.

1.2 Maßgebende Bezugsgröße als Ausgangswert für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage

[1] Die konkrete Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen wird in Vomhundertsätzen der Bezugsgröße in der Sozialversicherung (§ 18 Abs. 1 SGB IV) festgelegt. Wird die Pflegetätigkeit im Beitrittsgebiet ausgeübt, ist nach § 228a Abs. 1 SGB VI die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost], § 18 Abs. 2 SGB IV) maßgebend. Für Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege im Beitrittsgebiet treten bei der Rentenberechnung Entgeltpunkte (Ost) an die Stelle der ermittelten Entgeltpunkte. Der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt der Pflegeperson ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich.

[2] Wird die Pflegetätigkeit im EU-/EWR-Ausland oder der Schweiz ausgeübt, kann aufgrund des Ortes der ausgeübten Pflegetätigkeit keine den vorstehenden Grundsätzen entsprechende Rechtskreiszuordnung vorgenommen werden. In diesen Fällen ist die Zuordnung der Bezugsgröße als Ausgangswert für die Bestimmung der Beitragsbemessungsgrundlage am Wohnsitz der Pflegeperson auszurichten. Liegt der Wohnsitz in den alten ...

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