[1] Bei der Feststellung des erforderlichen Umfangs der Pflegetätigkeit sind alle pflegerischen Maßnahmen in den in § 14 Abs. 2 SGB XI genannten Bereichen Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen, Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte einschließlich Hilfen bei der Haushaltsführung (§ 14 Abs. 3 SGB XI) zu berücksichtigen.
[2] Hierzu zählen daher ab 1.1.2017 nach § 36 SGB XI nicht mehr nur Verrichtungen im Bereich der körperbezogenen Pflegemaßnahmen und der Hilfen bei der Haushaltsführung, sondern auch pflegerische Betreuungsmaßnahmen. Demnach ist z.B. die Hilfe zur Erfüllung kommunikativer Bedürfnisse, die Beförderung bzw. Begleitung eines Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege, zu kulturellen Veranstaltungen oder die Begleitung bei Besuchen von Freunden und Bekannten, für die Feststellung der Pflegestundenzahl ebenfalls anzurechnen.
1.1.6.1.1 Körperbezogene Pflegemaßnahmen
[1] Die körperbezogenen Pflegemaßnahmen beziehen sich insbesondere auf die Bereiche Mobilität und Selbstversorgung und können u. a. in Form von Unterstützung bei der Entscheidungsfindung, der Beaufsichtigung und Kontrolle oder der vollständigen Übernahme von Handlungen erbracht werden. Sie umfassen:
- das Waschen, Duschen und Baden
- die Mund-/Zahnpflege
- das Kämmen
- das Rasieren
- die Darm- und Blasenentleerung
- das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung
- das selbstständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen
- das An- und Auskleiden
- das Gehen, Stehen, Treppensteigen
- das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung.
[2] Körperbezogene Pflegemaßnahmen in Bezug auf das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung beziehen sich auf solche Aktivitäten außerhalb der Wohnung, die für die Aufrechterhaltung der Lebensführung zu Hause unumgänglich sind und das persönliche Erscheinen des Pflegebedürftigen erfordern (z.B. Organisieren und Planen eines Arztbesuches oder von Behördengängen sowie deren Begleitung).
1.1.6.1.2 Pflegerische Betreuungsmaßnahmen
[1] Die pflegerischen Betreuungsmaßnehmen beziehen sich insbesondere auf die Bereiche kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 6 SGB XI). Sie werden in Form von Begleitung, Beschäftigung und Beaufsichtigung in Bezug auf das häusliche Umfeld erbracht.
[2] Die Maßnahmen erfolgen zur Unterstützung bei der Gestaltung des alltäglichen Lebens in Bezug auf den Haushalt und bei Aktivitäten mit engem räumlichen Bezug hierzu. Sie umfassen Unterstützungsleistungen zur Bewältigung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld, insbesondere bei der Bewältigung psychosozialer Problemlagen oder Gefährdungen (Selbst- und Fremdgefährdung), bei der Orientierung, bei der Tagesstrukturierung, bei der Kommunikation, bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte, bei der bedürfnisgerechten Beschäftigung im Alltag sowie bei Maßnahmen zur kognitiven Aktivierung.
[3] Pflegerische Betreuungsmaßnahmen können auch durch die Anwesenheit einer Pflegeperson, die jeweils bei Bedarf situationsgerecht Unterstützung leistet, erbracht werden. Hierbei handelt es sich um Hilfen bei denen ein aktives Tun nicht im Vordergrund steht, wie bespielsweise die Beobachtung zur Vermeidung von Selbst- oder Fremdgefährdung oder die bloße Anwesenheit um dem Pflegebedürftigen emotionale Sicherheit zu geben.
[4] Pflegerische Betreuungsmaßnahmen können in Form von Begleitung, Beschäftigung und Beaufsichtigung erbracht werden und umfassen:
- die Entwicklung und Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur
- Unterstützungsleistungen zur Einhaltung eines Tag-/Nacht-Rhythmus
- die Unterstützung bei der räumlichen und zeitlichen Orientierung
- die Unterstützung bei Hobby und Spiel, z.B. beim Musik hören, Zeitung lesen, Betrachten von Fotoalben
- Spaziergänge in der näheren Umgebung, Ermöglichung des Besuches von Verwandten und Bekannten, Begleitung zum Friedhof oder zum Gottesdienst.
[5] Nicht zu den pflegerischen Betreuungsmaßnahmen in Bezug auf das häusliche Umfeld gehört z.B. die Unterstützung des Besuchs eines Kindergartens, der Schule, einer Ausbildungs- oder Arbeitsstätte bzw. Werkstatt für behinderte Menschen.
1.1.6.1.3 Hilfen bei der Haushaltsführung
Die Hilfen bei der Haushaltsführung umfassen:
- das Einkaufen der Gegenstände des täglichen Bedarfes
- das Kochen einschließlich der Vor- und Zubereitung der Bestandteile der Mahlzeiten
das Reinigen und Aufräumen der Wohnung
Hierzu gehören sowohl einfache als auch aufwendige Aufräumarbeiten, wie z.B. Tisch decken/abräumen, spülen, Spülmaschine nutzen, Wäsche falten, Staub wischen, Böden wischen, Staubsaugen, Fenster putzen, Wäsche waschen, Bett beziehen oder Müll entsorgen.
- das Spülen einschließlich der Reinigung des Spülbereichs
das Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung
Dies beinhaltet die Pflege der Wäsche und Kleidung des täglichen Gebrauchs.
das Beheizen
Einschließlich der Beschaffung und Entsorgung des Hei...