[1] Üben mehrere nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen die Pflege eines Pflegebedürftigen gemeinsam aus (Mehrfachpflege), ist die beitragspflichtige Einnahme zur Rentenversicherung in diesen Fällen nach § 166 Abs. 2 Satz 2 SGB VI bei jeder Pflegeperson der Teil des für den jeweiligen Pflegegrad und die Art der bezogenen Leistung aus der sozialen bzw. privaten Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen nach § 166 Abs. 2 Satz 1 SGB VI bestimmten Betrages, der dem Umfang ihrer Pflegetätigkeit im Verhältnis zum Umfang der Pflegetätigkeit aller Pflegepersonen insgesamt entspricht. das heißt, bei der Mehrfachpflege eines Pflegebedürftigen ist die für den Gesamtpflegeaufwand aller Pflegepersonen anzusetzende Bemessungsgrundlage im Sinne des § 166 Abs. 2 Satz 1 SGB VI entsprechend dem Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit auf die einzelnen Pflegepersonen aufzuteilen. Vor der anteiligen Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme ist der Monatswert der Bemessungsgrundlage auf zwei Dezimalstellen zu runden.
[2] Dabei werden bei der Ermittlung des Gesamtpflegeaufwandes (als Grundlage für die Aufteilung) die Pflegetätigkeiten aller nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen berücksichtigt, unabhängig davon, ob diese dem Grunde nach die Voraussetzungen des § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI erfüllen. Hiervon erfasst sind also nicht nur Pflegetätigkeiten von Personen, die versicherungsfrei sind oder die z.B. wegen der Ausschlussregelung des § 3 Satz 3 SGB VI nicht der Rentenversicherungspflicht als Pflegeperson unterliegen, sondern auch Pflegetätigkeiten, für die keine Versicherungspflicht besteht, da diese z.B. weniger als zehn Stunden in der Woche ausgeübt werden.
[3] In der Arbeitslosenversicherung ist bei Mehrfachpflege für jede arbeitslosenversicherungspflichtige Pflegeperson als beitragspflichtige Einnahme nach § 345 Nr. 8 SGB III ein Betrag in Höhe von 50 % der Bezugsgröße zu berücksichtigen. Eine Aufteilung dieses Betrages findet nicht statt.
Beispiel 1
Die Pflege eines Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 3, der ausschließlich Pflegegeld bezieht, wird von Pflegeperson A und von Pflegeperson B zu jeweils 14 Std./Woche, verteilt auf jeweils mindestens zwei Tage, ausgeübt.
Bemessungsgrundlage Pflegeperson A |
Bemessungsgrundlage Pflegeperson B |
in der Rentenversicherung: 43 % der Bezugsgröße x 14/28 |
in der Rentenversicherung: 43 % der Bezugsgröße x 14/28 |
in der Arbeitslosenversicherung: 50 % der Bezugsgröße |
in der Arbeitslosenversicherung: 50 % der Bezugsgröße |
Beispiel 2
Die Pflege eines Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 3, der ausschließlich Pflegegeld bezieht, wird von Pflegeperson A und von Pflegeperson B zu jeweils 14 Std./Woche, verteilt auf jeweils mindestens 2 , ausgeübt. Pflegeperson B ist aufgrund des Bezugs einer Vollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze rentenversicherungsfrei.
Bemessungsgrundlage Pflegeperson A |
Bemessungsgrundlage Pflegeperson B |
in der Rentenversicherung: 43 % der Bezugsgröße x 14/28 |
in der Rentenversicherung: entfällt, weil versicherungsfrei |
in der Arbeitslosenversicherung: 50 % der Bezugsgröße |
in der Arbeitslosenversicherung: 50 % der Bezugsgröße |
Beispiel 3
Die Pflege eines Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 3, der ausschließlich Pflegegeld bezieht, wird von Pflegeperson A und von Pflegeperson B zu jeweils 14 Std./Woche, verteilt auf jeweils mindestens 2 Tage, ausgeübt. Pflegeperson B ist nach § 26 Abs. 3 Satz 5 SGB III von der Arbeitslosen- und nach § 3 Satz 3 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht ausgeschlossen.
Bemessungsgrundlage Pflegeperson A |
Bemessungsgrundlage Pflegeperson B |
in der Rentenversicherung: 43 % der Bezugsgröße x 14/28 |
in der Renten- und Arbeitslosenversicherung: |
in der Arbeitslosenversicherung: 50 % der Bezugsgröße |
entfällt, weil von der Versicherungspflicht ausgeschlossen |
Beispiel 4
Die Pflege eines Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 3, der ausschließlich Pflegegeld bezieht, wird von Pflegeperson A an 19 Std./Woche und von Pflegeperson B an 9 Std./Woche, jeweils verteilt auf mindestens 2 Tage, ausgeübt. Pflegeperson B ist nicht versicherungspflichtig, da der Umfang der Pflegetätigkeit nicht mindestens 10 Std./Woche umfasst und sie auch keine weitere Pflegetätigkeit ausübt.
Bemessungsgrundlage Pflegeperson A |
Bemessungsgrundlage Pflegeperson B |
in der Rentenversicherung: 43 % der Bezugsgröße x 19/28 |
in der Renten- und Arbeitslosenversicherung: |
in der Arbeitslosenversicherung: 50 % der Bezugsgröße |
entfällt, weil nicht versicherungspflichtig |
Beispiel 5
Die Pflege eines Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 3, der Kombinationsleistungen bezieht, erfolgt von Pflegeperson A an 14 Std./Woche, verteilt auf mindestens 2 Tage, und im Übrigen von einer erwerbsmäßigen Pflegefachkraft B.
Bemessungsgrundlage Pflegeperson A |
Bemessungsgrundlage Pflegefachkraft B |
in der Rentenversicherung: 36,55 % der Bezugsgröße |
in der Renten- und Arbeitslosenversicherung: |
in der Arbeitslosenversicherung: 50 % der Bezugsgröße |
entfällt, weil nicht als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson versicherungspflichtig |
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