[1] Nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI und § 26 Abs. 2b SGB III besteht für eine nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson Versicherungspflicht nur in der Zeit, in der sie den Pflegebedürftigen tatsächlich pflegt. Wird die Pflegetätigkeit unterbrochen, weil die Pflegeperson wegen Krankheit oder aus anderen (nicht urlaubsbedingten) Gründen, die in ihrer Person liegen, an der Pflege gehindert ist, endet – ungeachtet der (gegebenenfalls anteiligen) Pflegegeldzahlung – auch die Versicherungspflicht (vgl. Ausführungen unter Abschnitt II.1.3). Nimmt der Pflegebedürftige während der Zeit der Unterbrechung die Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) in Anspruch, ist für den Aufnahme- und Entlassungstag Versicherungs- (und Beitrags-)pflicht anzunehmen, wenn vor bzw. nach der Kurzzeitpflege die Pflege im häuslichen Bereich erfolgte, zumal die Pflege an diesen Tagen zumindest noch teilweise erbracht wird.

Praxis-Beispiel

Eine versicherungspflichtige nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson ist wegen einer Krankheit vom 3.7. bis 28.7. an der Pflege gehindert. In dieser Zeit wird Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) in Anspruch genommen.

 

Die Versicherungspflicht endet mit der Unterbrechung der Pflegetätigkeit; sie beginnt erneut mit der Aufnahme der Pflegetätigkeit. Da für die Zeit der Unterbrechung Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wird, ist für den Aufnahme- und Entlassungstag Versicherungspflicht anzunehmen. Demgemäß besteht im Monat Juli an insgesamt 7 Tagen eine Versicherungs- (und Beitrags-)pflicht.

Auf die Erstattung einer Abmeldung kann verzichtet werden, da der Unterbrechungszeitraum keinen vollen Kalendermonat umfasst (vgl. Ausführungen unter Abschnitt IV.1.2).

[2] Die vorstehenden Aussagen für die Kurzzeitpflege gelten gleichermaßen für die Inanspruchnahme der Ersatz- bzw. Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI). Für den ersten und letzten Tag der Verhinderung besteht daher ebenfalls Versicherungs- (und Beitrags-)pflicht. Wird die auf längstens sechs Wochen im Kalenderjahr begrenzte Ersatzpflege nicht zusammenhängend in Anspruch genommen, sondern auf das Kalenderjahr verteilt, ist – analog der Verfahrensweise zur Zahlung des Pflegegeldes im Leistungsrecht der Pflegeversicherung – ebenfalls für den ersten und letzten Tag des jeweiligen Zeitraums der Ersatzpflege von Versicherungs- (und Beitrags-)pflicht auszugehen.

[3] Die Versicherungspflicht besteht dagegen nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers in § 34 Abs. 3 SGB XI für Zeiten fort, in denen die Pflege aus bestimmten Gründen, die in der Person des Pflegebedürftigen liegen, nicht oder nur eingeschränkt ausgeübt werden kann oder die Versicherungspflicht aus anderen Gründen entfallen würde.

[4] Danach bleibt die Versicherungspflicht für die Dauer der häuslichen Krankenpflege (§ 37 SGB V) sowie jeweils in den ersten vier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder einer stationären Leistung der medizinischen Rehabilitation bestehen. In diesen Fällen wird in der Regel auch das Pflegegeld weiter gezahlt (vgl. § 34 Abs. 2 SGB XI). Dies gilt bei einem nahtlosen Anschluss von vollstationärer Krankenhausbehandlung und stationärer Leistung der medizinischen Rehabilitation nur für die ersten vier Wochen der Pflegeunterbrechung sowie auch dann, wenn der Unterbrechung eine Ersatzpflege vorausgegangen ist. Die Versicherungspflicht besteht aber selbst in den Fällen bis zu längstens vier Wochen fort, in denen die Pflegetätigkeit wegen einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder einer stationären Leistung der medizinischen Rehabilitation des Pflegebedürftigen unterbrochen wird, es aber nicht zu einer Weiterzahlung des Pflegegeldes durch die Pflegekasse bzw. das private Versicherungsunternehmen kommt, weil der Pflegebedürftige die Pflegesachleistung gewählt hat oder vorrangige Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhält. Die vorstehenden Aussagen gelten für die Additionspflege analog; das heißt für Krankenhausaufenthalte der jeweiligen Pflegebedürftigen, da die Unterbrechung der Pflegetätigkeit in der Person des Pflegebedürftigen begründet ist.

[5] Darüber hinaus besteht die Versicherungspflicht auch bei einem Erholungsurlaub der Pflegeperson von bis zu sechs Pflegewochen bzw. 42 Pflegetagen im Kalenderjahr fort. Unter Erholungsurlaub ist hierbei ein Aussetzen der Pflegetätigkeit zu verstehen, dass in der Pflegeperson begründet ist und während der diese die Pflegetätigkeit zum Zwecke der Erholung vorübergehend nicht ausübt ("Urlaub von der Pflege"). Diese Feststellung kann letztlich nur von der Pflegeperson getroffen werden. Der Erholungsurlaub kann auch dann im vollen Umfang von bis zu sechs Wochen bzw. 42 Kalendertagen berücksichtigt werden, wenn die Pflege im Laufe eines Kalenderjahres aufgenommen oder beendet wird, sowie unabhängig vom Pflegerhythmus (z.B. bei ansonsten internatsmäßiger Unterbringung des Pflegebedürftigen). Wird die Pflege am Beginn oder Ende eines Urlaubs noch teilweise ausgeübt, gelten diese Tage nicht als Urlaubstage. Der Erholungsurlaub ...

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