[1] Die irrtümlich angenommene Versicherungspflicht entfällt grundsätzlich rückwirkend für Zeiten, für die im Nachhinein festgestellt wird, dass ihre Voraussetzungen nicht vorgelegen haben und andere Gründe dem nachträglichen Wegfall der Versicherungspflicht nicht entgegen stehen (zum Vertrauensschutz vgl. Ziffer 6 der Verfahrensbeschreibung zur Feststellung der Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen, Anhang I [GR v. 01.08.2016-I[1]]).

[2] Anders zu beurteilen sind jedoch Fälle, in denen die Feststellung über das Bestehen einer der Voraussetzungen der Versicherungspflicht im Wege einer vorausschauenden Betrachtungsweise vorgenommen wird, das heißt eine Prognose der Verhältnisse unter Einbeziehung der zu erwartenden Veränderungen erfolgt. Diese vorausschauende Beurteilung bleibt – wie bei Statusentscheidungen im Versicherungsrecht üblich – für die Vergangenheit maßgebend, selbst wenn die als solche richtige "Schätzung" rückwirkend betrachtet mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt bzw. die Entwicklung später anders verläuft als angenommen. Dieser Grundsatz gilt auch für die im Wege vorausschauender Betrachtungsweise vorzunehmende Prüfung der Dauerhaftigkeit der Pflege als eine der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen. Die Versicherungspflicht endet jedoch dann rückwirkend oder entfällt, wenn bereits zu einem früheren Zeitpunkt absehbar war, dass die erforderliche Mindestdauer der Pflegetätigkeit nicht erfüllt wird oder die Annahme des Versicherungsverhältnisses auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

[3] Ist die Pflegeperson mit der Feststellung der Pflegekasse oder des privaten Versicherungsunternehmens, dass keine Versicherungspflicht bestanden hat, nicht einverstanden, ist der streitige Fall zum Zwecke der Entscheidung über das Nichtbestehen von Versicherungspflicht (vgl. Verfahrensbeschreibung zur Feststellung der Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen, Anhang I [GR v. 01.08.2016-I[2]]) und der Beanstandung der zu Unrecht gezahlten Beiträge an den zuständigen Rentenversicherungsträger und die Agentur für Arbeit abzugeben, wenn sowohl die Renten- als auch die Arbeitslosenversicherungspflicht strittig ist. Andernfalls erfolgt die Abgabe nur an den Versicherungsträger, zu dessen Zweig die Versicherungspflicht strittig ist.

[1] [Anm. d. Red.: Hier nicht berücksichtigt.]
[2] [Anm. d. Red.: Hier nicht berücksichtigt.]

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