Wird im Rahmen einer erneuten Begutachtung (z.B. bei einer Wiederholungsbegutachtung oder einem Höherstufungsantrag) festgestellt, dass sich der Pflegegrad verändert hat, ist die Bemessungsgrundlage für die Beiträge nach § 166 Abs. 2 SGB VI von dem Zeitpunkt an anzupassen, von dem an die neue Pflegegradzuordnung leistungsrechtlich wirksam wird. Dies gilt auch, wenn sich die Art der aus der sozialen bzw. privaten Pflegeversicherung bezogenen Leistung des Pflegebedürftigen ändert (ausschließlich Pflegegeld, Kombinationsleistung oder ausschließlich Sachleistung). Maßgeblich ist der tatsächliche Leistungsbezug, unabhängig davon, welche Leistung zunächst bewilligt wurde.

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