1.7.1 Allgemeines
[1] Nach § 3 Satz 3 SGB VI sind nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die daneben regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbstständig tätig sind, nicht nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI rentenversicherungspflichtig. Diese Ausschlussregelung unterstellt ihrem Sinn und Zweck sowie dem Gesamtzusammenhang nach in einer verallgemeinernden Betrachtungsweise, dass eine angemessene Versorgung und Betreuung des Pflegebedürftigen bei einer mehr als 30 Stunden wöchentlich umfassenden Erwerbstätigkeit nicht unbedingt sichergestellt ist und die Notwendigkeit einer Verbesserung der Alterssicherung (durch die additive Bewertung der Pflegezeiten) für diese Pflegepersonen typischerweise nicht besteht.
[2] Die Rechtsfolge des § 3 Satz 3 SGB VI tritt jedoch nur bei einem regelmäßigen Überschreiten der 30-Wochenstunden-Grenze durch eine auf Dauer ausgeübte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ein. Auf Dauer wird eine Beschäftigung bzw. selbstständige Tätigkeit ausgeübt, wenn sie auf mehr als zwei Monate angelegt ist. Die maßgebende Wochenstundenzahl kann sich aus einem Tarif- oder Einzelarbeitsvertrag oder aus der Eigenart der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit ergeben. Schwankt die Stundenzahl von Woche zu Woche, so ist die regelmäßige Wochenstundenzahl im Weg einer Schätzung zu ermitteln. Zu diesem Zweck sind die voraussichtlichen Erwerbsarbeitsstunden von drei Kalendermonaten (= 13 Wochen) zu addieren und durch 13 zu dividieren
[3] Bei der Feststellung der maßgeblichen wöchentlichen Stundenzahl ist auch die für die Ausübung der Beschäftigung oder Tätigkeit erforderliche Vor- und Nacharbeit zu berücksichtigen. Demgemäß führt eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit auch dann zum Ausschluss von der Rentenversicherungspflicht als Pflegeperson, wenn zwar die reine Arbeitszeit innerhalb der 30-Stunden-Grenze liegt, aber zusammen mit der für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Vor- und Nacharbeit die Zeitgrenze von 30 Stunden überschritten wird. Dies dürfte insbesondere bei Tätigkeiten künstlerischer oder geistiger Art sowie bei Lehrern an öffentlichen oder privaten Schulen vorkommen.
[4] Um bei teilzeitbeschäftigten Lehrern die durch Ausübung der Beschäftigung maßgebliche wöchentliche Stundenzahl und damit den Vergleichswert zur Prüfung der 30-Stunden-Grenze zu erhalten, ist zunächst ein Verhältniswert aus der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Beamten oder Angestellten des jeweiligen Bundeslandes und der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (Pflichtstundenzahl) eines vollzeitbeschäftigten Lehrers in dem jeweiligen Bundesland (unter Berücksichtigung von Schulart, Fächerkombination etc.) zu bilden. Dieser Verhältniswert ist sodann mit der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit des teilzeitbeschäftigten Lehrers zu multiplizieren:
Berechnungsformel
regelmäßige wtl. Arbeitszeit eines (Vollzeit-)Beamten |
X |
individuelle wtl. Arbeitszeit des Lehrers in Teilzeit |
= |
Vergleichswert zur Prüfung der 30-Stunden-Grenze |
regelmäßige wtl. Arbeitszeit eines (Vollzeit-)Lehrers |
[5] In der Arbeitslosenversicherung schließt jede Beschäftigung die Versicherungspflicht als Pflegeperson aus, wenn in dieser Beschäftigung Arbeitslosenversicherungspflicht besteht (§ 26 Abs. 3 Satz 5 SGB III).
1.7.2 Beschäftigung im Ausland
Wird neben der Pflegetätigkeit eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit von mehr als 30 Stunden in der Woche im Ausland ausgeübt, kommt keine Rentenversicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI zustande. Die in § 3 Satz 3 SGB VI verwendeten Worte "beschäftigt oder selbstständig tätig" sind insoweit gebietsneutral zu verstehen.
1.7.3 Bezug von Leistungen nach dem SGB II und SGB III sowie von Anpassungsgeld oder Knappschaftsausgleichsleistung
[1] Der Ausschluss von der Rentenversicherungspflicht nach § 3 Satz 3 SGB VI gilt nicht für Pflegepersonen, die neben der Pflegetätigkeit Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II erhalten. Das gilt unabhängig davon, ob diese Leistungen aus einer vorhergehenden Voll- oder Teilzeitbeschäftigung bezogen werden. Der Ausschluss gilt ferner nicht für Pflegepersonen, die Vorruhestandsgeld oder Kurzarbeitergeld bei Kurzarbeit-"Null" beziehen.
[2] Der Bezug von Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung oder der Bezug von Übergangsgeld nach dem SGB III bei Teilnahme an einer für die Weiterbildungsförderung anerkannten Maßnahme steht der Rentenversicherungspflicht von nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen ebenfalls grundsätzlich nicht entgegen. In diesem Zusammenhang ist entscheidend, ob die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung im Rahmen einer Beschäftigung (z.B. bei einer Umschulung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses) oder im Rahmen schulischer Berufsausbildung durchgeführt wird. Ein Ausschluss von der Rentenversicherungspflicht im Sinne des § 3 Satz 3 SGB VI kommt nur bei einer mehr als 30 Stunden wöchentlich umfassenden Maßnahme der beruflichen Weiterbildung im Rahmen einer Beschäftigung in Betracht.
[3] Der Ausschluss von der Rentenversicherungspflicht nach § 3 Satz 3 SGB VI gilt auch nicht für Pflegepersonen, die neben der Pflegetätigkeit Anpassungs...