Ehegatten[/Lebenspartner] der landwirtschaftlichen Unternehmer, die im Wege einer Fiktion wie ein selbstständig tätiger Landwirt in der Alterssicherung der Landwirte versichert werden, sind nicht selbstständig tätig im Sinne des § 3 Satz 3 SGB VI, da die Fiktion der Unternehmerstellung nur im Rahmen des "Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte" gilt (§ 1 Abs. 3 Satz 2 ALG). Dagegen kommt für die Ehegatten[/Lebenspartner] der landwirtschaftlichen Unternehmer, die grundsätzlich der Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung unterliegen und als Pflegepersonen nicht erwerbsmäßig tätig sind, nur dann Rentenversicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI in Betracht, wenn die Tätigkeit der Ehegatten[/Lebenspartner] als landwirtschaftliche Unternehmer regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden in der Woche in Anspruch nimmt.

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