[1] Unter dem Aspekt der angemessenen Versorgung und Betreuung des Pflegebedürftigen ist § 3 Satz 3 SGB VI für die Prüfung der Rentenversicherungspflicht eng am Gesetzeswortlaut auszulegen, das heißt, dass den tatsächlichen Verhältnissen bei der Ausübung einer Beschäftigung insoweit entscheidende Bedeutung zukommt. Bei einer kontinuierlich reduzierten Arbeitszeit auf nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich (z.B. während der Familienpflegezeit oder der Altersteilzeit) kann demgemäß die Rentenversicherungspflicht als Pflegeperson bestehen. Bei einer Flexibilisierung der Arbeitszeit im Rahmen eines Blockmodells ist die Versicherungspflicht als Pflegeperson bei einer bisherigen Arbeitszeit von mehr als 30 Stunden wöchentlich nur während der Freizeitphase möglich.

[2] In Fällen, in denen aufgrund einer Freistellungsvereinbarung außerhalb einer flexiblen Arbeitszeitregelung nach § 7 Abs. 1a SGB IV die Beschäftigung unter Fortzahlung gegebenenfalls gekürzter Bezüge bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses (z.B. bis zum Renten- bzw. Pensionsbeginn) nicht mehr ausgeübt wird, können Pflegepersonen unter den sonstigen Voraussetzungen des § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI versicherungspflichtig werden. Ein mögliches Widerrufsrecht des Arbeitgebers betreffend die Freistellung von der Arbeitsleistung ist hierbei unbeachtlich. Die Wiederaufnahme der Beschäftigung steht der Rentenversicherungspflicht nur dann entgegen, wenn dies auf Dauer erfolgt (vgl. Ausführungen unter Abschnitt II.1.7.1).

[3] In der Arbeitslosenversicherung schließt jede Beschäftigung die Versicherungspflicht als Pflegeperson aus, wenn in dieser Beschäftigung Arbeitslosenversicherungspflicht besteht (§ 26 Abs. 3 Satz 5 SGB III).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge