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GR v. 13.12.2016: Renten- und Arbeitslosenversicherung d ... / 2.1.1 Versicherungs- und Beitragspflicht

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[1] Für Pflegepersonen, die am 31.12.2016 aufgrund einer nicht erwerbsmäßigen Pflege rentenversicherungspflichtig waren, besteht die Rentenversicherungspflicht nach § 141 Abs. 4 Satz 1 SGB VI für die Dauer dieser Pflegetätigkeit fort. Eine gesonderte Prüfung der Voraussetzungen nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI in der Fassung ab 1.1.2017 für den Fortbestand der Rentenversicherungspflicht erfolgt nicht. Hiervon werden alle laufenden Versicherungsverhältnisse von Pflegepersonen erfasst. Dabei ist unerheblich, ob im Dezember 2016 nur deshalb keine Rentenversicherungspflicht bestand, weil

  • die Pflegetätigkeit aufgrund einer vollstationären Krankenhausbehandlung, einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme oder eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes des Pflegebedürftigen unterbrochen wurde (vgl. Abschnitt II.1.4).
  • die Pflegetätigkeit wegen Krankheit der Pflegeperson oder aus anderen Gründen, die in ihrer Person liegen, unterbrochen wurde (vgl. Abschnitt II.1.4).
  • eine in Intervallen ausgeübte Pflegetätigkeit (z.B. aufgrund der internatsmäßigen oder beispielsweise nach § 43a SGB XI vollstationären Unterbringung des Pflegebedürftigen) im Monat Dezember nicht ausgeübt wurde.

[2] Wird im Rahmen einer erneuten Begutachtung ein niedrigerer Pflegegrad des Pflegebedürftigen ermittelt, als der Pflegegrad, in den die Überleitung erfolgte, bleibt nach § 140 Abs. 3 SGB XI der höhere Pflegegrad maßgebend. Die Versicherungspflicht zur Rentenversicherung richtet sich in diesen Fällen nach § 140 Abs. 2 SGB XI daher weiterhin nach dem Pflegegrad, in den die Überleitung erfolgte (vgl. Abschnitt VI 1). Dies gilt demnach auch dann, wenn aufgrund einer Verbesserung des Gesundheitszustandes des Pflegebedürftigen nur noch eine Pflegebedürftigkeit des Pflegegrades 1 festzustellen wäre.

[3]...

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