[1] Für Pflegepersonen, die am 31.12.2016 aufgrund einer nicht erwerbsmäßigen Pflege rentenversicherungspflichtig waren, besteht die Rentenversicherungspflicht nach § 141 Abs. 4 Satz 1 SGB VI für die Dauer dieser Pflegetätigkeit fort. Eine gesonderte Prüfung der Voraussetzungen nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI in der Fassung ab 1.1.2017 für den Fortbestand der Rentenversicherungspflicht erfolgt nicht. Hiervon werden alle laufenden Versicherungsverhältnisse von Pflegepersonen erfasst. Dabei ist unerheblich, ob im Dezember 2016 nur deshalb keine Rentenversicherungspflicht bestand, weil
- die Pflegetätigkeit aufgrund einer vollstationären Krankenhausbehandlung, einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme oder eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes des Pflegebedürftigen unterbrochen wurde (vgl. Abschnitt II.1.4).
- die Pflegetätigkeit wegen Krankheit der Pflegeperson oder aus anderen Gründen, die in ihrer Person liegen, unterbrochen wurde (vgl. Abschnitt II.1.4).
- eine in Intervallen ausgeübte Pflegetätigkeit (z.B. aufgrund der internatsmäßigen oder beispielsweise nach § 43a SGB XI vollstationären Unterbringung des Pflegebedürftigen) im Monat Dezember nicht ausgeübt wurde.
[2] Wird im Rahmen einer erneuten Begutachtung ein niedrigerer Pflegegrad des Pflegebedürftigen ermittelt, als der Pflegegrad, in den die Überleitung erfolgte, bleibt nach § 140 Abs. 3 SGB XI der höhere Pflegegrad maßgebend. Die Versicherungspflicht zur Rentenversicherung richtet sich in diesen Fällen nach § 140 Abs. 2 SGB XI daher weiterhin nach dem Pflegegrad, in den die Überleitung erfolgte (vgl. Abschnitt VI 1). Dies gilt demnach auch dann, wenn aufgrund einer Verbesserung des Gesundheitszustandes des Pflegebedürftigen nur noch eine Pflegebedürftigkeit des Pflegegrades 1 festzustellen wäre.
[3] Die beitragspflichtigen Einnahmen bestimmen sich in den Bestandsfällen ab 1.1.2017 nach § 141 Abs. 4 Satz 2 SGB XI nach dem ab dem 1.1.2017 geltendem Recht (vgl. Abschnitt III.1), soweit sich nach Maßgabe des § 166 Abs. 2 und 3 SGB VI in der am 31.12.2016 geltenden Fassung unter Anwendung der aktuellen Bezugsgröße bzw. Bezugsgröße (Ost) für 2017 keine höheren beitragspflichtigen Einnahmen ergeben. Für die Fortsetzung der Beitragszahlung ab 1.1.2017 sind in diesen Bestandsfällen daher Vergleichsberechnungen erforderlich.
Beispiel 1
Eine versicherungspflichtige Pflegeperson pflegt am 31.12.2016 einen Pflegebedürftigen mit Pflegestufe II (ohne erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI a. F.) 22 Std./Woche. Die Beitragszahlung erfolgt auf der Basis beitragspflichtiger Einnahmen i. H. v. 53,3333 % der Bezugsgröße. Der Pflegebedürftige wird zum 1.1.2017 in den Pflegegrad 3 übergeleitet. Er bezieht weiterhin nur Pflegegeld aus der Pflegeversicherung.
Die beitragspflichtige Behandlung erfolgt ab 1.1.2017 weiterhin auf Basis beitragspflichtiger Einnahmen i. H. v. 53,3333 % der (aktuellen) Bezugsgröße, da sich nach Anwendung des neuen Beitragsrechts geringere beitragspflichtige Einnahmen i. H. v. nur 43 % der Bezugsgröße ergeben würden.
Beispiel 2
Eine versicherungspflichtige Pflegeperson pflegt am 31.12.2016 einen Pflegebedürftigen mit Pflegestufe II (ohne erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI a. F.) 14 Std./Woche. Die Beitragszahlung erfolgt auf der Basis beitragspflichtiger Einnahmen i. H. v. 35,5555 % der Bezugsgröße. Der Pflegebedürftige wird zum 1.1.2017 in den Pflegegrad 3 übergeleitet. Er bezieht weiterhin Pflegegeld und Sachleistungen (also eine Kombinationsleistung) aus der Pflegeversicherung.
Die beitragspflichtige Behandlung erfolgt ab 1.1.2017 nach neuem Beitragsrecht auf Basis beitragspflichtiger Einnahmen i. H. v. 36,55 % der Bezugsgröße, da sich nach Anwendung der Bestandsschutzregelungen geringere beitragspflichtige Einnahmen i. H. v. nur 35,5555 % der Bezugsgröße ergeben würden.
[4] Bei den in der folgenden Tabelle (fett) markierten Sachverhalten kann nach der Überleitung nach § 140 Abs. 2 SGB XI eine beitragsrechtliche Behandlung nach Maßgabe des § 166 Abs. 2 SGB VI in der am 31.12.2016 geltenden Fassung möglich sein.
Beitragspflichtige Einnahmen (bpE) in % der Bezugsgröße für Pflegebedürftige |
nach § 166 Abs. 2 SGB VI i. d. F. vor 2017 |
nach § 166 Abs. 2 SGB VI i. d. F. ab 2017 |
ohne erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz bei |
mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz bei |
|
Pflegestufe |
Pflegeumfang (Std./Wo) |
bpE |
Pflegestufe |
Pflegeumfang (Std./Wo) |
bpE |
Pflegestufe |
Pflegeleistung* |
bpE |
I |
ab 14 |
26,6667 |
0 |
unter 10,5 |
- |
2 |
SL |
18,9 |
KL |
22,95 |
PG |
27 |
II |
|
|
I |
ab 14 |
26,6667 |
3 |
SL |
30,1 |
ab 14 |
35,5555 |
KL |
36,55 |
ab 21 |
53,3333 |
PG |
43 |
III |
ab 14 |
40 |
II |
|
|
4 |
SL |
49 |
ab 21 |
60 |
ab 14 |
35,5555 |
KL |
59,5 |
ab 28 |
80 |
ab 21 |
53,3333 |
PG |
70 |
III** |
ab 14 |
40 |
III*** |
ab 14 |
40 |
5 |
SL |
70 |
ab 21 |
60 |
ab 21 |
60 |
KL |
85 |
ab 28 |
80 |
ab 28 |
80 |
PG |
100 |
* SL = ausschließlich Sachleistung, KL = Kombinationsleistung, PG = ausschließlich Pflegegeld;
** mit außergewöhnlich hohem Hilfebedarf;
*** ohne und mit außergewöhnlich hohem Hilfebedarf
[5] In den Fällen der Additio...