[1] In bestimmten Bestandsfällen besteht erst mit Inkrafttreten der Neuregelungen zum 1.1.2017 Versicherungs- und Beitragspflicht in der Rentenversicherung.

[2] Hierbei handelt es sich um die Bestandsfälle, in denen für Pflegetätigkeiten von Pflegepersonen erst am 1.1.2017 Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI eintritt, weil am 31.12.2016

  • ein Pflegebedürftiger der sogenannten Pflegestufe 0 mit einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI a. F. mindestens zehn Stunden in der Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage, gepflegt wurde, der zum 1.1.2017 in den Pflegegrad 2 übergeleitet wird (§ 140 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a SGB XI),
  • ein Pflegebedürftiger der Pflegestufe I bis III mindestens zehn bis unter 14 Stunden in der Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage, gepflegt wurde,
  • lediglich in einer Pflegetätigkeit Versicherungs- und Beitragspflicht bestand, in einer daneben ausgeübten Pflege unter 14 Stunden jedoch nicht,
  • trotz Addition von Pflegetätigkeiten für Pflegebedürftige der Pflegestufe I bis III insgesamt mindestens zehn Stunden bis unter 14 Stunden, in der Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage, gepflegt wurde,
  • der Mindestpflegeaufwand von zehn Stunden in der Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage, nur erreicht wird, weil ab 1.1.2017 auch pflegerische Betreuungsmaßnahmen (vgl. Abschnitt II.1.1.6.1.2) zu berücksichtigen sind,
  • eine Altersvollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wurde und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht ist.

[3] Zur Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht in diesen Bestandsfällen gelten für die Pflegekassen und privaten Versicherungsunternehmen die folgenden Festlegungen:

  1. In laufenden Pflegefällen, in denen ein am 31.12.2016 Pflegebedürftiger mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz der sogenannten Pflegestufe 0 zugeordnet wurde und zum 1.1.2017 in den Pflegegrad 2 übergeleitet wird, ist zu ermitteln, ob für Pflegepersonen Rentenversicherungspflicht besteht. Dabei ist ausreichend, wenn der Pflegebedürftige über die neue Rechtslage informiert und um Angaben zu möglichen Pflegepersonen gebeten wird.
  2. Laufende Pflegefälle, in denen in der Vergangenheit die Rentenversicherungspflicht einer Pflegeperson aufgrund des geringen Pflegeumfangs konkret abgelehnt wurde, sind wieder aufzugreifen, wenn die Möglichkeit besteht, die Fälle mit den vorhandenen technischen Möglichkeiten (z.B. durch die Programmierung von Suchläufen) maschinell zu ermitteln. In diesen Fällen sind die Pflegebedürftigen bis zum 31.3.2017 über die neue Rechtslage zu informieren und zu bitten, die Pflegepersonen mitzuteilen, die aufgrund des geringen Pflegeumfangs bisher nicht rentenversicherungspflichtig sind. Pflegebedürftige, die nicht antworten, sind nicht zwingend zu erinnern. Dies gilt analog in den laufenden Pflegefällen, in denen für eine Pflegeperson vor dem 1.1.2017 aufgrund der durch den Bezug einer Altersvollrente eingetretenen Rentenversicherungsfreiheit die Beitragszahlung eingestellt oder abgelehnt wurde und die Regelaltersgrenze erst nach dem 31.12.2016 erreicht wird.
  3. In den oben angeführten Fällen, in denen die Pflegebedürftigen nicht antworten, und in den übrigen laufenden Pflegefällen ist bei der nächsten manuellen Bearbeitung des Pflegefalls des Pflegebedürftigen im Zusammenhang mit leistungsrechtlichen Ansprüchen in der Pflegeversicherung nach § 28 SGB XI (z.B. Bearbeitungsfälle wegen Wiederholungsbegutachtungen, Höherstufungsanträgen oder Beratungseinsätzen nach § 37 Abs. 3 SGB XI; die alleinige maschinelle Leistungsabrechnung zählt nicht hierzu), zu überprüfen, ob eine Pflege durch Pflegepersonen ausgeübt wird, die bisher nicht rentenversicherungspflichtig sind. Hierzu ist der Pflegebedürftige über die neue Rechtslage zu informieren und um Angaben zu möglichen Pflegepersonen zu bitten. Ergeben sich aus den Unterlagen konkrete Hinweise auf entsprechende Pflegepersonen, sind diese direkt anzuschreiben. Die Pflegepersonen, die nicht antworten, sind einmalig zu erinnern. Dies gilt nicht zwingend für den Pflegebedürftigen.
  4. Darüber hinaus werden die Pflegekassen und privaten Versicherungsunternehmen in allgemeiner Form z.B. im Internet, in Mitgliederinformationen, Mitgliederzeitschriften, Leistungsmitteilungen oder Informationsbroschüren über die neue Rechtslage informieren.

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