[1] Nach § 23 Abs. 1 Sätze 5 und 6 SGB IV gilt eine besondere Fälligkeitsregelung für die Beiträge der nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI rentenversicherungspflichtigen Pflegepersonen beim Einsetzen der Beitragszahlung. Mit dieser Regelung wird der Verwaltungspraxis Rechnung getragen, die im Vorfeld der ersten Beitragszahlung eine umfangreiche Feststellung der für die Versicherungs- und Beitragspflicht maßgebenden Voraussetzungen verlangt und somit eine unmittelbar mit der Aufnahme der Pflegetätigkeit verbundene Beitragszahlung regelmäßig nicht ermöglicht.
[2] Die besondere Fälligkeitsregelung gilt auch für die von den privaten Versicherungsunternehmen nach § 170 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b i.V.m. den § 173 Satz 1 und § 176a SGB VI und für die von den Festsetzungsstellen für die Beihilfe oder vom Dienstherrn bei Heilfürsorgeberechtigten nach § 170 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. c i.V.m. den § 173 Satz 1 und § 176a SGB VI zu zahlenden Rentenversicherungsbeiträge.
[3] Für den Tag der Zahlung ist § 3 Abs. 1 BVV entsprechend anzuwenden. Das bedeutet, dass bei Überweisung oder Einzahlung der Beiträge auf ein Konto des Rentenversicherungsträgers der Tag der Wertstellung zugunsten des Rentenversicherungsträgers als Tag der Zahlung gilt.
5.1.1 Erstmalig zu zahlende Rentenversicherungsbeiträge
[1] Die erstmalig zu zahlenden Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen werden in Abhängigkeit von dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen die Zahlungsverpflichtung festgestellt hat oder ohne Verschulden hätte feststellen können. Mit der Feststellung im Sinne der Vorschriften über die Fälligkeit der Beiträge ist das Tätigwerden der Pflegekasse oder des privaten Versicherungsunternehmens gemeint, das nach positiver Prüfung aller für die Versicherungs- und Beitragspflicht erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen in der Regel in einer Mitteilung an die Pflegeperson über die Aufnahme der Beitragszahlung zum Ausdruck kommt.
[2] Die Fälligkeitsregelung knüpft grundsätzlich an den Zeitpunkt an, zu dem die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen die Versicherungspflicht festgestellt hat. Das bedeutet aber nicht, dass die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen durch ein Unterlassen der Feststellung das Einsetzen der Beitragszahlung hinausschieben kann. Die in § 23 Abs. 1 Satz 5 SGB IV verwendeten Worte "oder ohne Verschulden hätte feststellen können" sollen eine am Eintritt der Versicherungspflicht gemessene relativ zeitnahe Aufnahme der Beitragszahlung gewährleisten.
[3] Ein Verschulden der Pflegekasse oder des privaten Versicherungsunternehmens bei der Feststellung ist nicht anzunehmen, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Hauptleistung (in der Regel Pflegegeld nach § 37 SGB XI) und dem Zeitpunkt der "Feststellung" der Versicherungs- und Beitragspflicht der Pflegeperson nicht mehr als drei Monate liegen (vgl. Beispiel 1). Von einem Verschulden der Pflegekasse oder des privaten Versicherungsunternehmens ist ebenfalls nicht auszugehen, wenn sich die Prüfung der Voraussetzungen über die Versicherungs- und Beitragspflicht wegen fehlender Mitwirkung der Pflegeperson (vgl. Beispiel 2) bzw. in den Fällen der Prüfung der Additionspflege der beteiligten Pflegekasse oder des privaten Versicherungsunternehmens verzögert. Die vorstehenden Ausführungen gelten in den aufzugreifenden Bestandsfällen ausgehend vom Zeitpunkt der Information an den Pflegebedürftigen (vgl. Abschnitt VI.2.2 Buchst. b) bzw. des Bearbeitungsfalls (vgl. Abschnitt VI.2.2 Buchst. c) entsprechend.
Beispiel 1
Bekanntgabe des Bescheides an den Pflegebedürftigen über Zahlung von Pflegegeld ab 1.3. am |
8.5. |
"Feststellung" der Versicherungs und Beitragspflicht (Mitteilung an die Pflegeperson über die Aufnahme der Beitragszahlung) am |
8.8. |
Die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht ist rechtzeitig erfolgt, weil zwischen dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Hauptleistung und dem Zeitpunkt der Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht nicht mehr als 3 Monate liegen (der Drei-Monats-Zeitraum läuft vom 9.5 [Tag nach der Bekanntgabe des Bescheides] bis zum 8.8.). Die Beiträge sind demnach erstmalig am 16.9. (Montag) fällig. |
Beispiel 2
Bekanntgabe des Bescheides an den Pflegebedürftigen über Zahlung von Pflegegeld ab 1.3. am |
8.5. |
Versand eines Fragebogens an die Pflegeperson zur Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung |
10.5. |
Erinnerung wegen fehlender Rückmeldung am |
20.6. |
Rückmeldung der Pflegeperson am |
4.11. |
"Feststellung" der Versicherungs- und Beitragspflicht (Mitteilung an die Pflegeperson über die Aufnahme der Beitragszahlung) am |
7.11. |
Die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht ist rechtzeitig erfolgt. Die Ursache für die späte Feststellung lag in der fehlenden Mitwirkung der Pflegeperson. Die Beiträge sind demnach erstmalig am 16.12. (Montag) fällig. |
[4] Wird die Feststellung über die Versicherungs- und Beitragspflicht der Pflegeperson in der Zeit vom 1. bis zum 15. eines Monats getroffen, werden die Beiträge erstm...