[1] Nach § 349 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 SGB III ist die Bundesagentur für Arbeit zur Prüfung der rechtzeitigen und vollständigen Zahlung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für Pflegepersonen berechtigt. Im Rahmen der turnusmäßig stattfindenden Prüfungen sind den Prüfern der Bundesagentur für Arbeit alle Unterlagen vorzulegen, die für die Prüfung der Beitragszahlung erforderlich sind. Zu den prüffähigen Unterlagen gehören insbesondere:

  • Auszüge aus dem Antrag des Pflegebedürftigen, die das Antragsdatum wiedergeben und erkennen lassen, ob eine Beihilfeberechtigung des Pflegebedürftigen vorliegt,
  • der Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen,
  • Auszüge aus den Fallunterlagen, die den Zeitpunkt des Eintritts der Pflegebedürftigkeit, den Pflegegrad oder das Vorliegen einer Additionspflege erkennen lassen, Änderungen (die sich auf die Versicherungs- oder Beitragspflicht auswirken) nachweisen, eine Leistungsunterbrechung belegen sowie die Übersendung des Fragebogens an die Pflegeperson(en) und gegebenenfalls ein Erinnerungsschreiben dokumentieren,
  • Auszüge aus den Fallunterlagen, die Zeitpunkt, Anlass sowie das (gegebenenfalls auch negative) Ergebnis der Ermittlungen in Bestandsfällen (vgl. Abschnitt VI) dokumentieren (Ergebnis nach maschinellem Suchlauf, Schriftwechsel mit dem Pflegebedürftigen oder der Pflegepersonen, gegebenenfalls Nachweis der Erinnerung),
  • Dokumentation der Suchlaufkriterien für die Überprüfung der Bestandsfälle (vgl. Abschnitt VI.2.2 Buchst. b),
  • Mitteilungen nach § 44 Abs. 5 und 6 SGB XI.

[2] Für Prüfungen von Zeiträumen vor 2017 gelten die entsprechenden Ausführungen im GR v. 01.07.2008 zur sozialen Sicherung von Pflegepersonen während der Pflegezeit in der Arbeitslosenversicherung.

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