Einführung
Durch das Zweite Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG II) vom 21.12.2015 (BGBl. I S. 2424) werden zum 1.1.2017 ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein neues Begutachtungsverfahren eingeführt. Hiernach erfolgt zukünftig eine umfangreichere Erfassung aller relevanten Aspekte der Pflegebedürftigkeit, unabhängig davon, ob diese auf körperlichen, psychischen oder kognitiven Beeinträchtigungen beruhen. Dies gilt insbesondere für Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten Pflegebedürftiger bei der Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte, von außerhäuslichen Aktivitäten sowie der Haushaltsführung. Mit der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs sind auch die Regelungen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung von Pflegepersonen geändert worden. Versicherungspflicht kann hiernach bereits eintreten, wenn eine Pflegeperson einen oder mehrere Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens 2 Tage in der Woche, pflegt.
Die sich hieraus ab 1.1.2017 ergebenden Auswirkungen auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen haben die Spitzenorganisationen der Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung im GR v. 01.08.2016 zusammengefasst. Dabei beziehen sich die Ausführungen auf die Pflege von Pflegebedürftigen, die Leistungen aus der sozialen bzw. privaten Pflegeversicherung beziehen. Die Arbeitslosenversicherungspflicht von Pflegepersonen, die Pflegebedürftige pflegen, die ausschließlich Leistungen aus der Sozialhilfe beziehen, ist nicht Gegenstand dieses Rundschreibens. Sofern in den folgenden Ausführungen keine Differenzierung zwischen der Renten- und Arbeitslosenversicherung vorgenommen wird, gelten diese für beide Versicherungszweige.
Das Rundschreiben war aufgrund der Änderungen zur Rentenversicherungspflicht von Altersvollrentnern ab 1.1.2017 durch das "Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz)" vom 8.12.2016 (BGBl. I S. 2838) zu aktualisieren und wird durch dieses Rundschreiben ersetzt.
Nach dem Flexirentengesetz tritt ab 1.1.2017 aufgrund eines Altersvollrentenbezuges erst dann Rentenversicherungsfreiheit ein, wenn die Regelaltersgrenze erreicht wird. In Bestandsfällen, in denen Pflegepersonen aufgrund eines Altersvollrentenbezugs rentenversicherungsfrei sind, jedoch die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, tritt – unter den übrigen Voraussetzungen – ab 1.1.2017 für die Zeit bis zum Ende des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, Rentenversicherungspflicht ein.
Für Pflegezeiten vor dem 1.1.2017 finden die Ausführungen zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht für Pflegepersonen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung im GR v. 09.01.2013-I zur Rentenversicherung von Pflegepersonen und im GR v. 01.07.2008 zur Arbeitslosenversicherung von Pflegepersonen weiterhin Anwendung.
I Allgemeines
§ 44 Abs. 1 und 2b SGB XI
1 Einordnung der Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen
Die Regelung des § 44 Abs. 1 und 2b SGB XI stellt in Bezug auf die soziale Sicherung der Pflegepersonen eine so genannte Einweisungsvorschrift dar, aus der entnommen werden kann, in welchen Bereichen des Sozialgesetzbuchs Vorschriften zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen vorgesehen sind; Versicherungs- oder Leistungsansprüche können daraus aber konstitutiv nicht abgeleitet werden. Solche richten sich ausschließlich nach dem Recht des Versicherungszweiges, in dem die Ansprüche geltend gemacht werden. Demgemäß gilt für das Verfahren zur Zahlung von Beiträgen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung durch die Pflegekassen, die privaten Versicherungsunternehmen und anteilig auch die Festsetzungsstellen für die Beihilfe oder den Dienstherren nach vorausgehend für gegeben gehaltener Versicherungspflicht einer nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegeperson das Recht der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Daran ändert die Doppelfunktion dieser Beiträge nichts: Zwar sind die Beiträge zum einen eine Leistung aus der Versicherung des Pflegebedürftigen (vgl. § 28 Abs. 1 Nr. 10 i.V.m. § 44 SGB XI; § 4 Abs. 13 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung – Bedingungsteil –); sie sind zum anderen allerdings auch ein Beitrag zu einem anderen Versicherungssystem (vgl. § 166 Abs. 2, § 170 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI und § 345 Nr. 8, § 347 Nr. 10 SGB III), nämlich dem der Renten- und Arbeitslosenversicherung. In solchen Fällen bestimmen sich die Versicherungs- und Beitragspflicht, die Beitragsberechnung und -zahlung nach den Vorschriften der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung.
2 Information über die Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen
[1] Die Pflegekassen haben nach § 7 Abs. 2 SGB XI und die privaten Versicherungsunternehmen nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung die Versicherten und i...