[1] Nach § 203a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) erstatten die Agenturen für Arbeit oder in den Fällen des § 6a des Zweites Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) die zugelassenen kommunalen Träger die Meldungen hinsichtlich der nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 2a SGB V Versicherten (Bezieher von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem SGB III sowie Bezieher von Arbeitslosengeld II nach dem SGB II) entsprechend der §§ 28a bis 28c Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Von den Gemeinsamen Grundsätzen nach § 28b Abs. 2 SGB IV und der auf der Grundlage des § 28c SGB IV erlassenen Datenerfassungs- und –übermittlungsverordnung (DEÜV) werden diese Meldungen jedoch nicht unmittelbar erfasst.

[2] Dieses Gemeinsame Rundschreiben trifft Festlegungen zum Meldeverfahren zwischen der Bundesagentur für Arbeit bzw. den zugelassenen kommunalen Trägern und den Krankenkassen für Bezieher von Arbeitslosengeld und von Arbeitslosengeld II (DÜBAK-Meldeverfahren).

[3] Das DÜBAK-Meldeverfahren basiert auf einem Meldedatensatz mit entsprechenden Datenbausteinen entsprechend der Datenstruktur des DEÜV-Meldeverfahrens. Die in der Datensatzbeschreibung (vgl. Anlage 1[1]) grau unterlegten Angaben gelten nur für das Meldeverfahren zwischen der BA und den Krankenkassen und nicht für die kommunalen Träger.

[4] Mit dem DÜBAK-Meldeverfahren meldet die BA zur Kranken- und Pflegeversicherung

  • Bezieher von Arbeitslosengeld (Datenbaustein DBBA) und
  • Bezieher von Arbeitslosengeld II (Datenbaustein DBBB) – für Zeiten bis 31.12.2015 auch im Fall einer Familienversicherung des Leistungsbeziehers.

[5] Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz – GKV-FQWG) vom 21.07.2014 enthält Maßnahmen, die zu einer grundlegenden Vereinfachung der gesetzlichen Kranken- und soziale Pflegeversicherung für Bezieher von Arbeitslosengeld II führen. So wird u. a. der bisherige Vorrang der Familienversicherung vor der Versicherungspflicht des Leistungsberechtigten ab 01.01.2016 aufgegeben, sodass ab diesem Zeitpunkt die Bezieher von Arbeitslosengeld II, die dem System der GKV zuzuordnen sind, der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung unterliegen. Mit dem Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen (eHealth-Gesetz)[2] wurde schließlich in Ergänzung des GKV-FQWG ab 1. Januar 2016 ein konsequenter Ausschluss der Familienversicherung auch für bestimmte Ausnahmesachverhalte und eine Überführung entsprechender Bestandsfälle in die Versicherungspflicht erreicht. Anlässlich dieser Gesetzesänderungen bedarf es einer Anpassung des DÜBAK-Meldeverfahrens zum 01.01.2016.

[6] Die in der Anlage 1[3] dokumentierte Struktur der Melde-Datensätze wird von allen Krankenkassen verarbeitet.

[7] Die Anlage 2[4] beschreibt die im DÜBAK-Meldeverfahren zulässigen Abgabegründe für den Datensatz DSBA.

[8] Die Anlage 3[5] gibt Auskunft darüber, für welche Abgabegründe entsprechende DÜBAK-Datenbausteine zwingend vorhanden sein müssen bzw. vorhanden sein können oder nicht vorhanden sein dürfen.

[9] In der Anlage 4[6] sind die zulässigen Kombinationen der Beitragsgruppenschlüssel zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung aufgeführt.

[10] Die Anlage 5[7] enthält die Beschreibung des Datensatzes Monatszusammenstellung einschließlich des Vor- und Nachlaufsatzes der BA oder des für die Gewährung von Arbeitslosengeld II zuständigen kommunalen Trägers als Prüfhilfe zum Zwecke der Beitragsüberwachung nach § 251 Absatz 5 SGB V.

[11] Ebenso dient die Monatszusammenstellung den Rentenversicherungsträgern als Prüfhilfe nach § 212a SGB VI gegenüber der BA sowie den für die Gewährung des Arbeitslosengeldes II zuständigen kommunalen Trägern. Bei Erstellung des Datensatzes Monatszusammenstellung durch die BA bzw. die kommunalen Träger werden je nach Empfänger (Krankenkasse oder Datenstelle der Träger der Rentenversicherung) die spezifischen Datenfelder versorgt.

[1] [Anm. d. Red.: Anlage wird hier nicht abgebildet.
[2] Vorbehaltlich der Veröffentlichung (Gesetz am 3. Dezember 2015 vom Bundestag verabschiedet, vgl. Drucksachen 18/5293, 18/6012 und 18/6905).
[3] [Anm. d. Red.: Anlage wird hier nicht abgebildet.
[4] [Anm. d. Red.: Anlage wird hier nicht abgebildet.
[5] [Anm. d. Red.: Anlage wird hier nicht abgebildet.
[6] [Anm. d. Red.: Anlage wird hier nicht abgebildet.
[7] [Anm. d. Red.: Anlage wird hier nicht abgebildet.

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