[1] Während des Bezuges von Ausgleichsgeld sind Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [i.V.m. Satz 1] SGB XI versichert, wenn sie unmittelbar vor dem Leistungsbezug in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren und weder versicherungspflichtig beschäftigt sind noch Krankengeld beziehen (§ 15 Abs. 3 und 4 FELEG). Das Erfordernis der Unmittelbarkeit wird regelmäßig erfüllt sein, weil die versicherungspflichtige Beschäftigung durch die Stillegung oder die Abgabe von Flächen beendet worden ist und sich das Ausgleichsgeld nahtlos anschließt. In den Fällen, in denen eine freiwillige Krankenversicherung bestanden hat (z.B. wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze), tritt gleichermaßen Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [i.V.m. Satz 1] SGB XI ein, es sei denn, es liegt ein Tatbestand vor, der Versicherungsfreiheit zur Folge hat. Dagegen bewirkt eine Familienversicherung vor dem Bezug des Ausgleichsgeldes keine Versicherungspflicht nach § 15 Abs. 3 und 4 FELEG.

[2] Nur der Bezug des Ausgleichsgeldes bewirkt Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung. Während der Zeiten, in denen das Ausgleichsgeld vollständig ruht, besteht keine Versicherungspflicht aufgrund des § 15 Abs. 3 und 4 FELEG. Wegen der Auswirkunqen einer Kürzung des Ausgleichsgeldes und der Ruhens- und Kürzungstatbestände wird auf die Ausführungen zu Ziffer 2.1 und wegen der beitragsrechtlichen Konsequenzen auf Ziffer 5.2 verwiesen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge