Pflegebedürftige Personen der Pflegegrade 2 bis 5, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, erhalten den Leistungszuschlag gemäß § 28 Abs. 2 SGB XI zur Hälfte.
Beispiel
Eine pflegebedürftige Person des Pflegegrades 3 lebt seit dem 27.1.2021 in einer vollstationären Pflegeeinrichtung. | ||
Ermittlung Höhe des Leistungszuschlags: | ||
Pflegebedingte Aufwendungen | 74,28 EUR x 30,42 [Tage] = | 2.259,60 EUR |
Ausbildungsumlagen (Ausbildungsumlage täglich 3,14 EUR + Ausbildungsumlage nach Pflegeberufegesetz täglich 3,28 EUR) |
6,42 EUR x 30,42 [Tage] = | 195,30 EUR |
Gesamtsumme: | 2.454,90 EUR | |
abzüglich Leistungsbetrag § 43 SGB XI | 1.262,00 EUR | |
Eigenanteil | 1.192,90 EUR | |
davon 75 % | 894,68 EUR | |
Ergebnis: | ||
Die pflegebedürftige Person bezieht seit 27.1.2021 Leistungen der vollstationären Pflege nach § 43 SGB XI. Der Monat Januar 2021 wird als voller Kalendermonat für die Dauer des Leistungsbezugs nach § 43 SGB XI berücksichtigt. Da die pflegebedürftige Person bis zum 31.12.2023 für insgesamt 36 Kalendermonate Leistungen nach § 43 SGB XI bezogen hat, erhält sie ab 1.1.2024 einen Leistungszuschlag in Höhe von 75 % zu dem von ihr zu zahlenden Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Ausbildungsumlagen. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie für Investitionskosten sind von der pflegebedürftigen Person selbst zu tragen. | ||
Die Pflegekasse trägt die Hälfte der Aufwendungen von dem Leistungsbetrag nach § 43 SGB XI in Höhe von 631,00 EUR (1262,00 EUR : 2) sowie von dem Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI in Höhe von 447,34 EUR (894,68 EUR : 2). Die Beihilfe trägt 631,00 EUR sowie 447,34 EUR. |
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