(1) Sofern für pflegebedürftige Personen keine geeigneten Kurzzeitpflegeeinrichtungen vorhanden sind, kann die Kurzzeitpflege auch in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für [korr.] Menschen mit Behinderungen oder anderen geeigneten Einrichtungen durchgeführt werden. Dieser weitergehende Anspruch steht allen pflegebedürftigen Personen mindestens des Pflegerades 2 zur Verfügung. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege nach [§ 42] Abs. 4 [SGB XI] gilt nicht für Menschen mit Behinderung, die in Einrichtungen wohnen und ggf. in den Ferien oder an den Wochenenden für die "Kurzzeitpflege"“ in dieser Einrichtung bleiben.

(2) Einrichtungen sind für die Kurzzeitpflege von pflegebedürftigen Personen geeignet, wenn sie aufgrund der räumlichen und personellen Ausstattung in der Lage sind, die vollstationäre Pflege und Betreuung für die Dauer der Kurzzeitpflege – ggf. auch unter Einbeziehung externer Unterstützung, etwa durch einen ambulanten Pflegedienst – sicher zu stellen. Dies wird regelmäßig bei entsprechenden Einrichtungen der Hilfe für [korr.] Menschen mit Behinderungen und bei Einrichtungen, die mit einem anderen Sozialleistungsträger eine entsprechende Leistungsvereinbarung abgeschlossen haben, zu unterstellen sein. Darüber hinaus ist die Eignung der Einrichtung im Einzelfall zu prüfen.

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