[1] Die Zahlung des pauschalen Wohngruppenzuschlags setzt voraus, dass mindestens drei und höchstens zwölf Bewohner bzw. Bewohnerinnen, von denen mindestens drei Bewohner oder Bewohnerinnen pflegebedürftig i.S.d. §§ 14, 15 SGB XI (Pflegegrad 1 bis 5) sind, in einer gemeinsamen Wohnung mit häuslicher pflegerischer Versorgung leben.
[2] Von einer gemeinsamen Wohnung kann ausgegangen werden, wenn der Sanitärbereich, die Küche und, wenn vorhanden, der Aufenthaltsraum einer abgeschlossenen Wohneinheit von allen Bewohnern jederzeit allein oder gemeinsam genutzt werden. Die Wohnung muss von einem eigenen, abschließbaren Zugang vom Freien, von einem Treppenhaus oder von einem Vorraum zugänglich sein. Das Vorhandensein von vollausgestatteten Sanitärbereichen in den Privaträumen der Bewohner bzw. der Bewohnerinnen führt nicht zum Ausschluss des Anspruchs auf den Wohngruppenzuschlag, wenn die weiteren Voraussetzungen des § 38a SGB XI vorliegen und eine Gesamtbetrachtung zu dem Vorliegen einer ambulant betreuten Wohngruppe i.S.d. § 38a SGB XI führt. Hinweise können sich z.B. aus dem abgeschlossenen Mietvertrag, der Teilungserklärung (notarielle Differenzierung zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum) oder dem Wohnungsgrundriss ergeben.
[3] Um eine gemeinsame Wohnung kann es sich auch dann handeln, wenn die Bewohner jeweils in einem Apartment – ggf. ausgestattet mit Küchenzeile, Schlafzimmer und Badezimmer sowie eigener Außentür, Türklingel und Briefkasten – einer Wohnanlage oder eines Wohnhauses leben. In einem solchen Fall muss allerdings die Wohnsituation die Möglichkeit eines gemeinschaftlichen Lebens in Gemeinschaftsräumen auch tatsächlich in nennenswertem Maße zulassen. Das bloße Vorhandensein rein funktionaler Gemeinschaftseinrichtungen, wie z.B. Abstellräume für Hilfsmittel, reichen insoweit nicht aus. Die Wohnanlage oder das Wohnhaus muss über Gemeinschaftsräume verfügen, die jederzeit allein oder gemeinsam von allen Bewohnern genutzt werden können. Als Gemeinschafträume kommen beispielsweise eine Gemeinschaftsküche, eine Sitz- und Leseecke oder ein Gemeinschaftszimmer mit einem Essbereich in Frage. Die Wertigkeit dieser Gemeinschaftsräume kann beispielsweise dadurch zum Ausdruck kommen, dass die hierfür aufzubringende Miete ungefähr die Miete für die Privaträume entspricht. Eine gemeinsame Wohnung liegt insoweit dann nicht mehr vor, wenn die gesamte Wohnanlage so gestaltet ist, dass sich jeder Bewohner praktisch selbststständig versorgen kann oder versorgt wird, ohne auf die Möglichkeit eines gemeinschaftlichen Zusammenwohnens zurückgreifen zu können (vgl. BSG, Urteil vom 10.9.2020, B 3 P 1/20 R).