[1] Die Präventions- und Rehabilitationsempfehlung auf Basis der Information der Pflegebegutachtung enthält Empfehlungen zur Förderung oder zum Erhalt der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten sowie zur Prävention und Rehabilitation (über die bisherige Versorgung hinaus). Sie enthält zudem Möglichkeiten zur Förderung oder zum Erhalt der festgestellten Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten in den Bereichen

  • Mobilität, Selbstversorgung und Haushaltsführung,
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen und Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
  • Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder theapiebedingter Anforderungen und Belastungen.

sowie die Feststellung, ob Beratungsbedarf zur verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Abs. 5 SGB V besteht.

[2] Des Weiteren enthält die Empfehlung Angaben zur Rehabilitationsfähigkeit, zu Rehabilitationszielen und die Empfehlung, welche geriatrische oder indikationsspezifische Rehabilitationsmaßnahme angezeigt ist.

[3] Die Pflegekasse ist verpflichtet, der antragstellenden Person die gesonderte Präventions- und Rehabilitationsempfehlung des MD oder der von ihr beauftragten Gutachterin oder des von ihr beauftragten Gutachters zuzuleiten. Sie hat umfassend und begründet Stellung zu nehmen, inwieweit auf der Grundlage der Empfehlung die Durchführung einer Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation oder zur Prävention angezeigt ist. Die Information hat spätestens mit der Mitteilung über die Leistungsentscheidung zu erfolgen. Grundlage der Information der antragstellenden Person sind die Feststellungen zur medizinischen Rehabilitation und Prävention des MD oder der von der Pflegekasse beauftragten Gutachterin bzw. des von der Pflegekasse beauftragten Gutachters im Rahmen der Pflegebegutachtung.

6.1 Empfehlungen zu Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

[1] Die Pflegekasse ist verpflichtet, der antragstellenden Person die Feststellungen des MD oder der von ihr beauftragten Gutachterin bzw. des von ihr beauftragten Gutachters zu Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu erläutern. Hierzu gehört die Information, ob und welche Leistungen nach den Empfehlungen des MD oder der von der Pflegekasse beauftragten Gutachterin bzw. des von ihr beauftragten Gutachters erfolgsversprechend und zumutbar sind, um Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten. Der MD oder der beauftragte Gutachter bzw. die beauftragte Gutachterin informiert dafür in seiner bzw. ihrer Stellungnahme, ob Empfehlungen für die Durchführung von medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen ausgesprochen werden. Dabei sollen Zuweisungsempfehlungen und Empfehlungen zur Durchführung ausgesprochen werden. Werden keine Empfehlungen zur Einleitung von medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen ausgesprochen, sollen Angaben zu den Gründen getroffen werden. Dies kann beispielsweise das Abwarten der Wirkung einer abgeschlossenen medizinischen Rehabilitationsmaßnahme oder das Nichtvorliegen der Rehabilitationsfähigkeit der antragstellenden Person sein. Auch im Falle einer negativen Rehabilitationsempfehlung ist die antragstellende Person zu informieren.

[2] Pflegebedürftige und von Pflegebedürftigkeit bedrohte Personen sind häufig darauf angewiesen, bei der Antragstellung und bei der Entscheidung für die Durchführung einer Rehabilitationsmaßnahme Unterstützung durch Personen oder Institutionen ihres Vertrauens aus ihrem Umfeld zu erhalten. Um diesen Kenntnis über einen Rehabilitationsbedarf und eine diesbezügliche Entscheidung des Rehabilitationsträgers zu verschaffen, hat die Pflegekasse die Empfehlung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation mit Einwilligung der antragstellenden Person an die behandelnde Ärztin bzw. den behandelnden Arzt sowie an Angehörige der antragstellenden Person, an Personen ihres Vertrauens oder an Pflege- und Betreuungseinrichtungen, die die antragstellende Person versorgen, weiterzuleiten. Dasselbe gilt im Hinblick auf die Weiterleitung der Information des zuständigen Rehabilitationsträgers über die Leistungsentscheidung nach § 31 Abs. 3 Satz 4 SGB XI an die genannten Personen bzw. Institutionen. Über die Möglichkeiten der Weiterleitung der Rehabilitationsempfehlung und der Information über die Leistungsentscheidung sowie jeweils über das Erfordernis der Einwilligung in die Weiterleitung sind die [korr.] antragstellenden Personen durch den MD oder durch die beauftragte Gutachterin bzw. durch den beauftragten Gutachter im Rahmen der Begutachtung zu informieren. Die Einwilligungen sind im Gutachten zu dokumentieren.

[3] Die Einwilligung in die Weiterleitung der Rehabilitationsempfehlung bezieht sich allein auf die Angaben des MD oder der beauftragten Gutachterin bzw. den beauftragten Gutachter zur Rehabilitation, also zur Rehabilitationsfähigkeit, zu den Rehabilitationszielen und auf die Empfehlung, welche geriatrische oder indikationsspezifische Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt werden kann. Insoweit ist von der Pflegekasse – sofern eine entsprechende Einw...

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