Siehe § 38 SGB XI
1 Allgemeines
Schöpft die pflegebedürftige Person des Pflegegrades 2 bis 5 den ihr nach dem Grad ihrer Pflegebedürftigkeit zustehenden Umfang der Pflegesachleistung nach § 36 Abs. 3 SGB XI nicht aus, hat sie daneben Anspruch auf ein anteiliges Pflegegeld nach § 37 SGB XI. Der Anteil des Pflegegeldes berechnet sich nach dem Verhältnis zwischen dem jeweiligen Höchstbetrag der Sachleistung und dem tatsächlich in Anspruch genommenen Betrag. Entsprechend diesem Verhältnis ist das Pflegegeld anteilig auszuzahlen.
Eine pflegebedürftige Person des Pflegegrades 2 hat im Januar 2024 Sachleistungen im Wert von 350,00 EUR in Anspruch genommen. Der ihr zustehende Höchstbetrag beläuft sich auf 761,00 EUR. Sie hat somit 45,99 % (kaufmännisch gerundet auf 2 Stellen nach dem Komma) ausgeschöpft. Vom Pflegegeld in Höhe von 332,00 EUR stehen ihr noch 54,01 %, also 179,31 EUR zu.
Eine pflegebedürftige Person des Pflegegrades 3 hat im Juni 2024 Sachleistungen im Wert von 1.000,00 EUR in Anspruch genommen. Der ihr zustehende Höchstbetrag beläuft sich auf 1.432,00 EUR, sie hat somit die Sachleistungen zu 69,83 % (kaufmännisch gerundet auf 2 Stellen nach dem Komma) ausgeschöpft. Vom Pflegegeld in Höhe von 573,00 EUR stehen ihr noch 30,17 %, also 172,87 EUR zu.
Eine pflegebedürftige Person des Pflegegrades 4 hat im Februar 2024 Sachleistungen in Höhe von 720,00 EUR in Anspruch genommen, der Höchstbetrag beläuft sich auf 1.778,00 EUR. Sie hat somit 40,49 % (kaufmännisch gerundet auf 2 Stellen nach dem Komma) der Sachleistung in Anspruch genommen, so dass ihr vom Pflegegeld in Höhe von 765,00 EUR noch 59,51 %, also 455,25 EUR zustehen.
- Eine pflegebedürftige Person des Pflegegrades 5 hat im [korr.] Januar 2024 Sachleistungen in Höhe von 1.980,00 EUR in Anspruch genommen. Der ihr zustehende Höchstbetrag beläuft sich auf 2.200,00 EUR. Sie hat somit die Sachleistungen zu 90,00 % (kaufmännisch gerundet auf 2 Stellen nach dem Komma) in Anspruch genommen, so dass ihr vom Pflegegeld in Höhe von 947,00 EUR noch 10,00 %, also 94,70 EUR zustehen.
2 Entscheidungsbindung
(1) Die pflegebedürftige Person hat sich zu entscheiden, in welchem Verhältnis sie Geld- und Sachleistung in Anspruch nehmen will. An diese Entscheidung ist sie für die Dauer von sechs Monaten gebunden. Eine vorzeitige Änderung ihrer Entscheidung ist der pflegebedürftigen Person aber zuzugestehen, sofern eine wesentliche Änderung (z.B. Veränderung der Pflegesituation) in den zum Zeitpunkt der Entscheidung vorgelegenen Verhältnissen eingetreten ist (vgl. § 48 SGB X). Bei pflegebedürftigen Personen, die das Ausmaß der Pflegesachleistung nicht im Voraus bestimmen können, kann im Nachhinein das anteilige Pflegegeld monatlich ermittelt und gezahlt werden, sofern ein entsprechender Antrag gestellt wurde.
(2) Die Sechs-Monats-Frist ist nicht zu beachten, wenn die pflegebedürftige Person nur noch die Pflegesachleistung oder nur noch das Pflegegeld in Anspruch nehmen will.
3 Leistungshöhe
(1) Wie auch bei der Geldleistung nach § 37 Abs. 1 SGB XI (vgl. Ziffer 2.2.2 zu § 37 SGB XI) kann bei der Kombinationsleistung der bisher gewährte Anteil der Geldleistung während einer vollstationären Krankenhausbehandlung/Maßnahme in einer Rehabilitations- oder Vorsorgeeinrichtung nach § 107 Abs. 2 SGB V oder des Leistungsbezugs nach § 37 Abs. 1 SGB V für die Dauer von bis zu vier Wochen beansprucht werden.
Wird die Kombinationsleistung in stets schwankender Höhe erbracht, so ist bei der Ermittlung der anteiligen Geldleistung der tatsächlich in Anspruch genommene Sachleistungsbetrag ins Verhältnis zum Sachleistungshöchstbetrag nach § 36 Abs. 3 SGB XI zu setzen. Die so ermittelte Quote ist für den Anteil der Geldleistung für den gesamten Monat maßgebend. Auf dieser Grundlage ist der Geldleistungsanteil mit der Zahl der zu Hause verbrachten Pflegetage zu multiplizieren und durch 30 zu dividieren.
Beispiel 1
Pflegegrad 2 – Verhältnis Sachleistung/Geldleistung soll nachträglich festgestellt werden |
vollstationäre Krankenhausbehandlung |
vom 7.4. bis 13.5. |
Sachleistung April |
= 230,00 EUR |
Sachleistung Mai |
= 550,00 EUR |
Berechnung Anteil der Geldleistung für den Monat April |
Sachleistungsanteil (230,00 EUR von 761,00 EUR) |
= 30,22 % |
Geldleistungsanteil |
= 69,78 % |
Die anteilige Geldleistung ist in Höhe von 69,78 % des für den ganzen Monat zustehenden Geldbetrages (69,78 % von 332,00 EUR) für den April in Höhe von 231,67 EUR zu zahlen. |
Berechnung Anteil der Geldleistung für den Monat Mai |
Sachleistungsanteil (550,00 EUR von 761,00 EUR) |
= 72,27 % |
Geldleistungsanteil |
= 27,73 % |
Ergebnis: |
Da bei vollstationärer Krankenhausbehandlung die anteilige Geldleistung nur für 4 Wochen (28 Tage) weiter gewährt werden kann, besteht Anspruch auf Zahlung einer anteiligen Geldleistung vom 1.5. bis 4.5. und nach Ablauf der vollstationären Krankenhausbehandlung vom 13.5. bis 31.5. für insgesamt 23 Tage in Höhe von 70,58 EUR (27,73 % von 332,00 EUR = 92,06 EUR x 23 : 30). |
(2) Pflegebedürftige Personen in Einrichtungen i.S.d. § 71 Abs. 4 Nr. 1 SGB XI oder Räumlichke...