[1] Die allgemeine Einkommensgrenze erhöht sich gemäß § 19 Abs. 2 i.V.m. § 24 SchKG für jedes Kind, dem die Frau unterhaltspflichtig ist, wenn das Kind

  • unter 18 Jahre alt ist und ihrem Haushalt angehört oder
  • von ihr überwiegend unterhalten wird.

[2] Im BGB werden nach der Abstammung unter dem Begriff "Kind" folgende Personen erfasst:

[3] Sofern es auf den überwiegenden Unterhalt ankommt, muss geprüft werden, wer tatsächlich den überwiegenden Unterhalt des Kindes bestreitet.

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